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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 551/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge V und VI (Ausnahmeregelung für Tenside)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachsthender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird der freie Warenverkehr mit Detergenzien und mit für Detergenzien bestimmten Tensiden im Binnenmarkt gewährleistet sowie unter anderem ein hohes Schutzniveau für die Umwelt sichergestellt, indem Vorschriften für die vollständige Bioabbaubarkeit von Tensiden für Detergenzien festgelegt werden.

(2) Ferner ist in den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung ein Mechanismus vorgesehen, durch den für Tenside, die nicht die oben genannte Anforderung einer vollständigen Bioabbaubarkeit erfüllen, bei Verwendung in speziellen industriellen oder institutionellen Anwendungen jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, vorausgesetzt, es handelt sich um weniger verbreitete Anwendungen und das Risiko für die Umwelt ist gemessen am sozioökonomischen Nutzen gering.

(3) In der Verordnung ist festgelegt, dass das Risiko für die Umwelt durch eine ergänzende Risikobewertung, wie in Anhang N beschrieben, zu ermitteln, vom Hersteller des Tensids durchzuführen und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zur weiteren Bewertung vorzulegen ist.

(4) Tenside, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, sind in Anhang V der Verordnung aufzunehmen. Tenside, für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, sind in Anhang VI der Verordnung aufzunehmen.

(5) Diese Ausnahmegenehmigungen müssen im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 2 erlassen werden.

(6) Für das Tensid mit der IUPAC 3-Bezeichnung "Alkohole, Guerbet, 06-20, ethoxyliert, n-Butylether (7-8E0)", auch bekannt unter dem Handelsnamen "Dehypon G 2084" (CAS 4-Nummer 147993-59-7), wurde eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung in den folgenden drei industriellen Anwendungen beantragt: Flaschenreinigung, CIP-Reinigung und Metallreinigung.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wurde von der zuständigen deutschen Behörde in Einklang mit dem in Artikel 5 der Verordnung beschriebenen Verfahren bewertet. Es wurde festgestellt, dass die drei in Artikel 6 genannten Anforderungen erfüllt sind. So handelt es sich bei den drei genannten Verwendungen erstens um weniger verbreitete Anwendungen. Zweitens sind diese Anwendungen spezifische industrielle Anwendungen. Drittens besteht kein Risiko für die Umwelt, da vom Tensid selbst keine Gefahr ausgeht und die Metaboliten nicht persistent sind.

(8) Die drei genannten Verwendungen wurden angesichts des jährlichen Gesamtverbrauchs des Tensids und seiner ausschließlichen Verwendung in speziellen Arten von Industrieanlagen als weniger verbreitete industrielle Anwendungen eingestuft.

(9) Die Schlussfolgerung, dass kein Risiko für die Umwelt besteht, gründet auf dem nach kurzer Zeit erreichten hohen Maß an primärer Bioabbaubarkeit des Tensids und auf der vollständigen Bioabbaubarkeit der Metaboliten des Tensids. Die Metaboliten erfüllen somit dieselben Kriterien wie die Tenside, für die nach der Verordnung der freie Warenverkehr im Binnenmarkt gilt.

(10) Gleichwohl wurde vom "Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Wasch- und Reinigungsmitteln an den technischen Fortschritt" entschieden, die Ausnahmegenehmigung auf zehn Jahre zu befristen, um einen Anreiz zu geben für die Entwicklung von Tensiden mit gleichwertiger Leistung, die die Kriterien der vollständigen Bioabbaubarkeit erfüllen und damit keine Ausnahmegenehmigung erfordern würden.

(11) In der Vergangenheit wurde Stoffen gemeinschaftsweit entweder eine EINECS- oder eine ELINCS-Nummer zugeteilt. Jedoch wurden etwa 700 Stoffe, die früher als Polymere identifiziert worden waren, mittlerweile aus dieser Kategorie gestrichen und erhielten als Nicht-Polymere so genannte NLP-Nummern (NLP: "Nolongerpolymer"). Die EINECS-, ELINCS- und NLP-Nummern werden heute zusammenfassend als EG-Nummern bezeichnet und die diesbezüglichen Überschriften in den Tabellen der Anhänge V und VI sollten geändert werden, um sie an die neue Nomenklatur anzupassen.

(12) Die Anhänge V und VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Detergenzienausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:

1. Anhang V erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

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