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Regelwerk, EU 2009, Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1.800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7801)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 32;
Beschl. 2011/251/EU - ABl. Nr. L 106 vom 27.04.2011 S. 9;
Beschl. 2018/637 - ABl. Nr. L 105 vom 25.04.2018 S. 27;
Beschl. (EU) 2022/173 - ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 29 *)



teilweise aufgehoben/ersetzt gem. Art.7 des Beschl.'es (EU) 2022/173 - weiterhin gültig bis 06.08.2024 

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Frequenzbänder 890-915 MHz und 935-960 MHz waren reserviert und zweckbestimmt für den Betrieb des öffentlichen europaweiten zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in allen Mitgliedstaaten entsprechend einer gemeinsamen Spezifikation, die in der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind 2, festgelegt und sodann durch die Empfehlung des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft 3 sowie die Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlussphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) 4 ergänzt worden war.

(2) Die Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ändert die Richtlinie 87/372/EWG und öffnet die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz für das universelle Mobilkommunikationssystem UNITS (Universal Mobile Telecommunications System) und andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und entsprechend den technischen Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ("Frequenzentscheidung") erlassen werden, störungsfrei neben dem globalen Mobilkommunikationssystem GSM (Global System for Mobile Communications) betrieben werden können. Es sollten deshalb technische Maßnahmen erlassen werden, um im 900-MHz-Band ein störungsfreies Nebeneinander von GSM-System und anderen Systemen zu ermöglichen.

(3) Die Frequenzbänder 1.710-1 785 MHz und 1.805-1.880 MHz (das "1.800-MHz-Band`l sind für den GSM-Betrieb verfügbar gemacht geworden und werden gegenwärtig überall in Europa für GSM-Systeme genutzt. Das 1.800-MHz-Band sollte ebenfalls unter den gleichen Bedingungen wie das 900-MHz-Band für andere terrestrische Systeme geöffnet werden, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können.

(4) Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 87/372/EWG zum Schutz der GSM-Nutzung im 900-MHz-Band sollte die derzeitige GSM-Nutzung auch im 1.800-MHz-Band in der gesamten Gemeinschaft geschützt werden, solange es eine hinreichende Nachfrage nach diesem Dienst gibt.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung erteilte die Kommission am 5. Juli 2006 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (nachfolgend "CEPT" genannt) ein Mandat zur Entwicklung möglichst wenig einschränkender technischer Bedingungen für diese Frequenzbänder im Rahmen ihrer WAPECS-Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (Wireless Access Policy for Electronic Communications Services), die auch das 900-MHz-Band und das 1.800-MHz-Band betrifft.

(6) Technologieneutralität und Dienstneutralität sind politische Ziele, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) in der WAPECS-Stellungnahme vom 23. November 2005 unterstützt wurden, um eine flexiblere Frequenznutzung zu erreichen. In ihrer WAPECS-Stellungnahme vertritt die Gruppe für Frequenzpolitik die Auffassung, dass diese politischen Ziele schrittweise und nicht abrupt verwirklicht werden sollten, um Marktstörungen zu vermeiden. Die Kommission legte ihre Auffassung hinsichtlich einer flexibleren Frequenznutzung in ihrer Mitteilung über den "zügigen Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität" 6 dar und stellte darin u. a. heraus, dass im Zusammenhang mit der Einführung der flexiblen Frequenznutzung für elektronische Kommunikationsdienste eine einheitliche und angemessene Lösung für Mobilfunkfrequenzen, die für Dienste der zweiten und dritten Generation genutzt werden, erforderlich ist.

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