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Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 247 vom 19.09.2009 S. 3)



Normenübersicht

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht 2,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 nachgewiesen wurde, kann der in Tabelle 5 der Verordnung festgelegte Grenzwert für Ultraviolettstrahlung des Typs UVC von Wolfram-Halogenglühlampen ohne zweite Lampenhülle (insbesondere mit Netzspannung betriebene Halogenglühlampen mit G9- und R7s-Sockel, aber auch Kleinspannungs-Halogenglühlampen) nicht eingehalten werden. Dies würde dazu führen, dass diese Lampen ab dem 1. September 2009 nicht mehr auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürften.

(2) Die schrittweise Abschaffung der Lampen mit G9- und R7s-Sockel wird lediglich längerfristig in Erwägung gezogen, da sie weit verbreitet sind und derzeit kein geeigneter Ersatz zur Verfügung steht, der in für solche Lampen ausgelegten Leuchten passt. Laut Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 können Halogenglühlampen mit G9- und R7s-Sockel nach den Anforderungen der genannten Verordnung für einen begrenzten Zeitraum weiterhin auf dem Markt bleiben. In der Verordnung wird keine Angabe zur Länge dieses Zeitraums gemacht, jedoch war nicht beabsichtigt, diese Lampen zum 1. September 2009 wegen der UVC-Strahlung vom Markt zu nehmen, falls sie die anderen Anforderungen der Verordnung erfüllen.

(3) Nach Artikel 15 der Richtlinie 2005/32/EG dürfen die Ökodesign-Anforderungen aus Sicht des Benutzers sich nicht nennenswert nachteilig auf die Funktionsweise des Produkts auswirken, keine übermäßigen Kosten zur Folge haben, sich nicht nennenswert nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie auswirken und müssen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen.

(4) Es ist wichtig sicherzustellen, dass in der EU in Verkehr gebrachte Produkte im Gebrauch sicher sind. Die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 3 (Niederspannungsrichtlinie) enthält Bestimmungen bezüglich der Strahlung von elektrischen Betriebsmitteln, die für den Betrieb mit einer Wechselspannung zwischen 50 und 1.000 V oder einer Gleichspannung zwischen 75 und 1.500V ausgelegt sind. Grenzwerte für die UV-Strahlung sind in einschlägigen harmonisierten Normen sowohl für Wolfram-Halogenglühlampen für Netzspannung als auch für Kleinspannung (wie 12 V und 24 V), nicht jedoch für Kompaktleuchtstofflampen festgelegt. Grundlegend schreibt die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 4 vor, dass in Verkehr gebrachte Produkte sicher sein müssen.

(5) Es ist erforderlich, Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 und anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bezüglich der UV-Strahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2009

1) ABl. L 191 vom 22.07.2005 S. 29.

2) ABl. L 76 vom 24.03.2009 S. 3.

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