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Regelwerk, EU 2009,Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8680)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 22.12.2009 S. 1;
Beschl. (EU) 2015/2299 - ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2015 S. 15 Gültig)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA/REC/XA/01-2009) vom 17. April 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG erstellt die Europäische Eisenbahnagentur ein Referenzdokument, in dem auf die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verwiesen wird. In diesem Dokument sind für jeden der in Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten Parameter die in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden Vorschriften sowie die in Teil 2 desselben Anhangs genannten Gruppen anzugeben, denen diese Vorschriften zugeordnet sind. Dies betrifft die Vorschriften, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG notifiziert werden, einschließlich der nach der Annahme der TSI (Sonderfälle, offene Punkte, Ausnahmen) sowie der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 notifizierten Vorschriften. Die erste Fassung des Referenzdokuments ist der Kommission spätestens bis 1. Januar 2010 vorzulegen.

(2) Um die für die einzelnen Parameter geltenden Anforderungen der TSI und die entsprechenden nationalen Vorschriften miteinander vergleichen und einander zuordnen zu können, sollte die Liste der Parameter, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge zu prüfen sind, zum einen mit bestehenden, auf nationalen Vorschriften beruhenden Vereinbarungen kompatibel sein und darauf aufbauen, und zum anderen die TSI widerspiegeln. Die Liste der Parameter muss deshalb wesentlich detaillierter sein als jene in Anhang VII Teil 1 der Richtlinie 2008/57/EG. Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführte detaillierte Liste der Parameter sollte als Grundlage für das Referenzdokument nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG angenommen werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

1) ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

2) ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 44.

Artikel 1

Das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG wird auf der Grundlage der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Liste der Parameter erstellt.

Das Referenzdokument enthält zudem für jeden Mitgliedstaat eine Reihe grundlegender Angaben zum geltenden nationalen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur, vertreten durch ihren leitenden Direktor, gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

.

 Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften im Referenzdokument gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG Anhang 15


Ref. Parameter Erläuterung
1 Unterlagen
1.1 Allgemeine Unterlagen Allgemeine Unterlagen, technische Beschreibung des Fahrzeugs, seiner Bauart und des vorgesehenen Verwendungszwecks für die jeweilige Verkehrsart (Fern-, Regional-, Nahverkehr usw.), einschl. vorgesehener Geschwindigkeit und Bauarthöchstgeschwindigkeit sowie Übersichtsplänen, Schemazeichnungen und erforderlicher Registerdaten, z.B. Fahrzeuglänge, Achsanordnung, Achsabstand, Fahrzeugmasse je Einheit usw.
1.2 Instandhaltungsanweisungen und -anforderungen  
1.2.1 Instandhaltungsanweisungen Instandhaltungshandbücher und -merkblätter, einschl. Anforderungen zur Aufrechterhaltung der konstruktiven Sicherheit des Fahrzeugs. Berufliche Qualifikationen, d. h. die für die Instandhaltung notwendigen Fähigkeiten.
1.2.2

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