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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1050/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Acetamiprid, Clomazon, Cyflufenamid, Emamectinbenzoat, Famoxadon, Fenbutatinoxid, Flufenoxuron, Fluopicolid, Indoxacarb, Ioxynil, Mepanipyrim, Prothioconazol, Pyridalyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2009 S. 7, ber. L 338 S. 105)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Azoxystrobin, Acetamiprid, Famoxadon, Fenbutatinoxid, Indoxacarb, Ioxynil, Mepanipyrim, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Clomazon, Cyflufenamid, Flufenoxuron, Fluopicolid und Prothioconazol wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Emamectinbenzoat und Pyridalyl wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Mangold und Broccoli wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte gestellt.

(3) Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kresse, Spinat und frischen Kräutern außer Petersilie gestellt. Bezüglich Clomazon wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Kräutern gestellt. Bezüglich Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Hafer gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass auch die geltenden Rückstandshöchstgehalte für tierische Erzeugnisse geändert werden müssen, da dieses Getreide als Futtermittel Verwendung findet. Bezüglich Emamectinbenzoat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kernobst, Pfirsichen und Nektarinen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Paprika, Kürbisgewächsen (genießbare und ungenießbare Schale), Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, Kopfkohl, Kopfsalat und anderen Salatarten, Kraussalat, frischen Kräutern, Bohnen (mit und ohne Hülsen), Erbsen mit Hülsen und Artischocken gestellt. Bezüglich Famoxadon wurde ein solcher Antrag

für die Anwendung bei Blüten von Kräutertees gestellt. Bezüglich Fenbutatinoxid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kleinobst und Beeren außer Stachelbeeren und Johannisbeeren/Ribisel gestellt. Bezüglich Ioxynil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Roggen und Triticale gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass auch die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fleisch, Leber, Nieren und Fett von Rindern, Schafen und Ziegen geändert werden müssen, da diese Getreidearten als Futtermittel für die genannten Tiere Verwendung finden. Bezüglich Mepanipyrim wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zucchini gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kopfkohl und Rosenkohl/Kohlsprossen gestellt. Bezüglich Pyridalyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Paprika, Kürbisgewächsen (ungenießbare Schale), Kopfsalat und Baumwollsamen gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Porree und Frühlingszwiebeln gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kopfkohl, Stangensellerie, Heidelbeeren, Kopfsalat, frischen Kräutern, Kraussalat und Rosenkohl/Kohlsprossen gestellt.

(4) Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden bezüglich Flufenoxuron für die Anwendung bei Tee, Fluopicolid für die Anwendung bei Paprika und Trifloxystrobin für die Anwendung bei Passionsfrüchten gestellt. Die zugelassene Anwendung von Flufenoxuron bei Teesträuchern in Japan führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III

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