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Artikel 60 Wiegen von Fischereierzeugnissen 23
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen pro Art unmittelbar nach der Anlandung in einem Mitgliedstaat auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen und von in Absatz 5 genannten Marktteilnehmern gewogen werden, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden.
Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die Fischereierzeugnisse in der Union anlanden, halten die für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union geltenden Wiegevorschriften ein.
(2) Im Falle von Anlandungen außerhalb der Union und unbeschadet geltender besonderer Bestimmungen, die insbesondere in den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder im Recht der betreffenden Drittländer festgelegt sind, stellen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder ihre Vertreter sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen nach Möglichkeit unmittelbar nach der Anlandung gewogen werden und bevor diese Erzeugnisse gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten können die Mitgliedstaaten, in denen die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen wie folgt gewogen werden:
(4) Die Kapitäne stellen sicher, dass alle angelandeten Mengen von Fischereierzeugnissen von einem in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer gewogen werden.
(5) Das Wiegen erfolgt durch einen Marktteilnehmer, bei dem es sich um einen eingetragenen Käufer, eine eingetragene Fischauktion, eine Erzeugerorganisation oder eine andere natürliche oder juristische Person, einschließlich des Kapitäns, handelt, der von den zuständigen Behörden für die Durchführung des Wiegens zugelassen wurde. Der Marktteilnehmer, der das Wiegen durchführt, ist dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird. Marktteilnehmer, die Fischereierzeugnisse wiegen, füllen für jede Anlandung eine Wiegeaufzeichnung aus. Sie bewahren die Wiegeaufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren auf.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer entsprechend ausgestattet sind, um das Wiegen durchführen zu können.
(7) Die Wiegeaufzeichnungen werden unmittelbar dem Kapitän und gegebenenfalls dem Spediteur übermittelt. Sie werden zum Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird bei Fischereierzeugnissen, die von einem Behördenvertreter gemäß Absatz 9 gewogen werden, das Ergebnis dieses Wiegens für das Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.
(8) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer die Wiegeaufzeichnungen regelmäßig oder auf Verlangen ihren zuständigen Behörden übermitteln.
(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, von ihren Behördenvertretern oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.
(10) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme nach Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 60a Durchführungsbestimmungen für das Wiegen 23
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Folgendes erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a
(Stand: 16.01.2026)
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