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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1, ber. 2015 L 149 S. 23;
VO (EU) 1379/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1;
VO (EU) 1380/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22;
VO (EU) 1385/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 86;
VO (EU) 508/2014 - ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 Inkrafttreten/Geltungsbeginn Übergangsvorschriften;
VO (EU) 2015/812 - ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1 Inkrafttreten Gültig/Ausnahmen, ber. L 319 S. 21 A;
VO (EU) 2019/1241 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S.105 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2842 - ABl. L 2023/2842 vom 20.12.2023 Inktafttreten Gültig Übergangsbestimmungen)



Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2021/1138 und VO (EU) 404/2011

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 5 die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(2) Da der Erfolg der gemeinsamen Fischereipolitik von der Durchführung einer wirksamen Kontrollregelung abhängt, soll mit dieser Verordnung im Rahmen eines umfassenden und integrierten Ansatzes eine gemeinschaftliche Regelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegt werden, um die Einhaltung aller Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und durch Einbeziehung aller Aspekte für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen zu sorgen.

(3) Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 6 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die derzeitige Kontrollregelung nicht mehr ausreicht, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

(4) Derzeit sind die Kontrollbestimmungen in einer Vielzahl sich überschneidender und komplexer Rechtstexte enthalten. Einige Kontrollbereiche werden von den Mitgliedstaaten mangelhaft umgesetzt, was zur Folge hat, dass Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik unzureichend und uneinheitlich geahndet werden und so die Idee gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer in der Gemeinschaft untergraben wird. Deshalb sollten die bestehende Regelung und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen insbesondere durch den Abbau von doppelten Vorschriften und des Verwaltungsaufwands konsolidiert, gestrafft und vereinfacht werden.

(5) Angesichts des Ausmaßes der Dezimierung aquatischer Ressourcen muss die Gemeinschaft unbedingt Maßnahmen erlassen, die bei allen Marktteilnehmern für eine Kultur der Rechtstreue gegenüber den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, gegenüber den Zielen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 und gegenüber der Strategie des Europäischen Rates für eine nachhaltige Entwicklung sorgen. Hierfür sollten die Vorschriften für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Strukturmaßnahmen und Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation verbessert, harmonisiert und verschärft werden.

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