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Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10251)

(ABl. Nr. L 1 vom 05.01.2010 S. 10;
Beschl. 2011/745/EU - ABl. Nr. L 299 vom 17.11.2011 S. 9;
Beschl. 2012/498/EU - ABl. Nr. L 241 vom 07.09.2012 S. 52;
Beschl. 2014/9/EU - ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2014 S. 9;
Beschl. 2014/746/EU - ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 114 Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2015 gem. Art. 2 des Beschl. 2014/746/EU - Gültig

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Versteigerung das Grundprinzip für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten sein.

(2) Die Union unterstützt ein ehrgeiziges internationales Klimaschutzübereinkommen, mit dem die globale Temperaturerhöhung auf 2 °C begrenzt werden soll. Sollten andere Industrieländer und andere Großemittenten von Treibhausgasen diesem internationalen Übereinkommen nicht beitreten, so könnte dies zu einem Anstieg von Treibhausgasemissionen in Drittländern führen, deren Industrien nicht an vergleichbare CO2-Auflagen gebunden sind (Verlagerung von CO2-Emissionen), und die Umweltintegrität und den Nutzen von EU-Maßnahmen untergraben. Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sollte die Union, vorbehaltlich der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen, 100 % der Menge, die nach den in Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Maßnahmen bestimmt wird, kostenlos den Sektoren oder Teilsektoren zuteilen, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(3) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2009 und danach alle fünf Jahre auf der Grundlage der in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien ein Verzeichnis der Sektoren oder Teilsektoren fest, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2- Emissionen ausgesetzt sind, nachstehend "Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren" genannt.

(4) Zur Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, bewertet die Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 14 der Richtlinie 2003/87/EG auf EU-Ebene, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor auf der jeweiligen Klassifizierungsebene die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Union in die Produkte einpreisen kann. Diese Bewertung basiert auf einem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 begleitet und, sofern diese Daten verfügbar sind, den Daten über Handel, Produktion und Mehrwert in den drei letzten Jahren für den jeweiligen Sektor bzw. Teilsektor.

(5) Gemäß Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG wird angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde und die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Binnenmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 10 % übersteigt. Gemäß Artikel 10a Absatz 16 der Richtlinie 2003/87/EG wird auch angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen besonders hohen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestes 30 % bewirken würde oder die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Binnenmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 30 % übersteigt.

(6) Für die Festlegung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sollte das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen als Ausgangspunkt auf dreistelliger Ebene (NACE-3-Ebene) oder, soweit es angebracht ist und Daten vorliegen, auf vierstelliger Ebene (NACE-4-Ebene) bewertet werden. Die Sektoren und Teilsektoren sollten mit der möglichst genauen NACE-Beschreibung in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren aufgenommen werden. Mehrere Sektoren auf der NACE-4-Ebene, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2- Emissionen ausgesetzt sind, wurden aufgegliedert, und eine Reihe der betreffenden Teilsektoren, bei denen bestimmte Merkmale zu deutlich anderen Auswirkungen führten als beim übrigen Sektor, wurden bewertet.

(7) Die Informationen, die für die Bestimmung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich sind, wurden ab Dezember 2008 von den Mitgliedstaaten, von Eurostat, von öffentlichen und gewerblichen Quellen sowie von Wirtschaftsverbänden erhoben. Informationen, die nicht von den Mitgliedstaaten oder anderen offiziellen Quellen stammen, wurden überprüft. Außerdem wurden von Eurostat verarbeitete vertrauliche Daten genutzt.

(8) Die Daten in der unabhängigen "Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft" (CITL) gelten als die genaueste, zuverlässigste und transparenteste Schätzung der CO2-Emissionen für die Sektoren, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2009/29/EG aufgeführt waren, und wurden daher als Hauptquelle für die Berechnung der direkten Kosten der Zertifikate für diese Sektoren verwendet.

(9) Was die Prozessemissionen neuer Tätigkeiten und die Treibhausgase betrifft, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG geänderten Fassung aufgeführt sind, so wurden für mehrere Sektoren mit einer großen Zahl kleiner Anlagen oder Anlagen, die in den Zeiträumen 2005-2007 und 2008- 2012 des Emissionshandelssystems ausgeschlossen waren, für die keine CITL-Daten vorlagen oder deren Emissionen auf NACE-4-Ebene nicht zugeordnet werden konnten, Daten für die betreffenden Jahre von den Mitgliedstaaten und vom Treibhausgasinventar der Union erhoben. Für die Bewertung des Stromverbrauchs für die Berechnung der indirekten Kosten durch höhere Strompreise liegen keine Daten von Eurostat vor, und die direkt von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten gelten als die zuverlässigsten verfügbaren Daten. Die Bruttowertschöpfung wurde auf der Grundlage von Daten der Strukturellen Unternehmensstatistik von Eurostat beurteilt, die als die genaueste Quelle gilt. Die Angaben von Eurostat in der Comext-Datenbank über den Handel der Mitgliedstaaten untereinander und mit Drittländern gelten als die zuverlässigsten Daten über den Gesamtwert der Ausfuhren in Drittländer und der Einfuhren aus Drittländern sowie über den jährlichen Gesamtumsatz in der Union.

(10) Die Bewertungen basierten auf dem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 3 begleitet. Der CO2-Preis, der sich aus dem relevantesten Szenario einschließlich Gutschriften aus Projekten der gemeinsamen Projektdurchführung (JI) oder des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) ergibt, beträgt 30 EUR je Tonne CO2-Äquivalent.

(11) Bei der Bewertung der durch die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG verursachten direkten zusätzlichen Kosten muss berücksichtigt werden, wie viele Zertifikate der Sektor erwerben müsste, wenn er angenommenermaßen keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2- Emissionen ausgesetzt wäre. Nach Artikel 10a Absatz 11 der Richtlinie entspricht die Zahl der diesen Sektoren im Jahr 2013 kostenlos zugeteilten Zertifikate 80 % der gemäß Artikel 10a Absatz 1 festgelegten Menge und wird bis 2020 jedes Jahr in gleicher Höhe auf 30 % reduziert, so dass 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt. Der Ausgangspunkt für die gemäß Artikel 10a Absatz 1 festgelegten Benchmarks ist die durchschnittliche Leistung der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors oder Teilsektors in der Union in den Jahren 2007 und 2008, wobei zur Bestimmung dieser 10 % die effizientesten Techniken, Ersatzstoffe und alternativen Herstellungsprozesse zugrunde zu legen sind.

(12) Die gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG festzulegenden Benchmarks müssen erst Ende 2010 angenommen werden. Die Bewertung der direkten Kosten auf der Grundlage dieser Benchmarks kann daher nur bei der Überarbeitung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren berücksichtigt werden. Daher muss die Zahl der Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden müssen, geschätzt werden, um das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren festzulegen. Diese Schätzungen müssen auf EU-Ebene und für die Jahre 2013 und 2014 vorgenommen werden. Die beste Schätzung für die Zwecke dieses Beschlusses, die den strengen Anforderungen an die Benchmarks gerecht wird und die lineare Reduzierung berücksichtigt, ergibt, dass 75 % der Zertifikate für Sektoren, die keinem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, in den Jahren 2013 und 2014 gekauft werden müssen.

(13) Die Bewertung der indirekten Kosten basierte auf dem durchschnittlichen Emissionsfaktor für Strom in der Union von 0,465 Tonnen CO2 je MWh nach der "Modelbased Analysis of the 2008 EU Policy Package on Climate Change and Renewables" 4, die für die Folgenabschätzung der Kommission zum Paket der Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und erneuerbare Energie bis 2020 verwendet wurde. Die Verwendung des Durchschnittswerts der Union ist angemessen, da sie die Anforderung, die Bewertung auf Unionsebene durchzuführen, erfüllt und die tatsächlich mit der Stromerzeugung in der Union verbundenen Emissionen widerspiegelt.

(14) Gemäß Artikel 10a Absatz 17 der Richtlinie 2003/87/EG kann das Verzeichnis im Anschluss an eine qualitative Bewertung ergänzt werden, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: a) der Umfang, in dem einzelne Anlagen des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors das Emissionsniveau oder den Stromverbrauch senken können, gegebenenfalls einschließlich des Anstiegs der Produktionskosten, den die betreffenden Investitionen bewirken können, beispielsweise durch Einsatz der effizientesten Techniken; b) die gegenwärtigen und erwarteten Markteigenschaften, auch wenn die Handelsintensität oder die Steigerungsraten der direkten und indirekten Kosten nahe bei einem der Schwellenwerte liegen; c) die Gewinnspannen als potenzieller Indikator für Entscheidungen über langfristige Investitionen oder Standortverlagerungen.

(15) Für mehrere Sektoren und Teilsektoren, von denen nach den quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG davon ausgegangen werden kann, dass sie keinem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurde eine qualitative Bewertung vorgenommen. Die qualitative Bewertung wurde hauptsächlich durchgeführt bei Sektoren, die in der quantitativen Bewertung unterrepräsentiert sind, und bei Sektoren, die als Grenzfälle angesehen werden oder für die keine oder nur schlechte Statistiken vorliegen und für die die Mitgliedstaaten oder Branchenvertreter aus stichhaltigen Gründen und aufgrund fundierter Anträge eine qualitative Analyse angefordert hatten. Nach dieser Bewertung ist von einigen analysierten Sektoren anzunehmen, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Die zusätzlich in das Verzeichnis aufgenommenen Sektoren und Teilsektoren sind im dritten Abschnitt des Anhangs dieses Beschlusses getrennt aufgeführt.

(16) Weitere Sektoren und Teilsektoren, die im vorliegenden Fall wegen Zeitmangels nicht vollständig analysiert werden konnten oder über die keine Daten von ausreichender Qualität oder in ausreichender Menge vorlagen, wie die Herstellung von Mauer- und Dachziegeln, werden so bald wie möglich gemäß Artikel 10a Absatz 13 der genannten Richtlinie erneut bewertet und je nach Ergebnis in das Verzeichnis aufgenommen.

(17) Für den Sektor "Textilveredelung" (NACE-Code 1730) wurde hauptsächlich deshalb eine qualitative Bewertung durchgeführt, weil auf Unionsebene keine offiziellen Handelsdaten zur Beurteilung der Handelsintensität vorliegen und weil alle anderen Textilsektoren sehr handelsintensiv sind. Die Bewertung ergab einen erhöhten internationalen Wettbewerbsdruck, einen deutlichen Produktionsrückgang in der Union während der letzten Jahre und negative oder nur sehr geringe Gewinnspannen in den untersuchten Jahren, weshalb die betreffenden Anlagen nur begrenzte Möglichkeiten zu Investitionen und Emissionssenkungen haben. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(18) Für den Sektor "Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten" (NACE-Code 2020) wurde eine qualitative Bewertung durchgeführt. Die Bewertung ergab nur einen geringen Spielraum zur Senkung der Emissionen ohne deutliche Kostenerhöhung, schwierige Markteigenschaften wie hohe Preisempfindlichkeit und ein zunehmender Trend zu Einfuhren aus Ländern mit niedrigen Herstellungskosten sowie erhebliche Auswirkungen zusätzlicher Kosten infolge der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG auf die Gewinnspannen, wodurch die betreffenden Anlagen nur begrenzte Möglichkeiten zu Investitionen und Emissionssenkungen haben. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(19) Für den Sektor "Herstellung von Kunststoffen in Primärformen" (NACE-Code 2416) wurde eine qualitative Bewertung durchgeführt. Die Bewertung der gegenwärtigen Markteigenschaften ergab einen hohen Grad der Integration mit anderen Sparten der chemischen Industrie, von denen angenommen wird, dass sie einem hohen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, Preise, die auf dem Weltmarkt festgesetzt werden, was einseitige Preiserhöhungen verhindert, und Verzerrungen des Welt- oder Binnenmarkts aufgrund unlauterer Geschäftspraktiken von Herstellern in bestimmten Drittländern. Was die erwarteten Markteigenschaften betrifft, so hat der Sektor, der bereits nahe an der Handelsintensitätsschwelle von 30 % liegt, einen starken Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen, der hauptsächlich wegen umfangreicher Investitionen im Nahen Osten weiter anhalten wird. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(20) Für den Sektor "Eisengießereien" (NACE-Code 2751) wurde hauptsächlich deshalb eine qualitative Bewertung durchgeführt, weil auf Unionsebene keine offiziellen Handelsdaten zur Beurteilung der Handelsintensität vorliegen, da die wichtigsten Gießereiprodukte in der Comext-Datenbank von Eurostat in unterschiedliche Gruppen aufgeteilt sind. Die Bewertung ergab, dass teils wegen unvermeidbarer prozessbedingter Emissionen nur wenig Emissionssenkungspotenzial besteht und die Möglichkeiten für Investitionen in Emissionssenkungstechnologien wegen erheblicher Auswirkungen zusätzlicher Kosten infolge der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG auf die Gewinnspannen begrenzt sind. Was die Markteigenschaften betrifft, so wurde eine geringe Marktkonzentration bei gleichzeitig hohem Konzentrationsgrad in den Kundensektoren festgestellt. Der Sektor hat daher wohl nur begrenzte Möglichkeiten, zusätzliche Kosten abzuwälzen. Außerdem deuten Handelsdaten aus alternativen Quellen darauf hin, dass Gießereiprodukte zunehmend international gehandelt werden. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(21) Für den Sektor "Leichtmetallgießereien" (NACE-Code 2753) wurde hauptsächlich deshalb eine qualitative Bewertung durchgeführt, weil auf Unionsebene keine offiziellen Handelsdaten zur Beurteilung der Handelsintensität vorliegen, da die wichtigsten Gießereiprodukte in der Comext-Datenbank von Eurostat in unterschiedliche Gruppen aufgeteilt sind. Was die Markteigenschaften betrifft, so ergab die Bewertung eine geringe Marktkonzentration und eine hohe Abhängigkeit von der Nachfrage eines konzentrierten Kundensektors. Der Sektor hat daher wohl nur begrenzte Möglichkeiten, zusätzliche Kosten abzuwälzen. Darüber hinaus hatte der Sektor in den untersuchten Jahren Verluste oder nur sehr geringe Gewinnspannen zu verzeichnen, was die Möglichkeiten zu Investitionen in Emissionssenkungstechnologien einschränkt; zusätzliche Kosten könnten die Lage weiter verschärfen. Außerdem deuten Handelsdaten aus alternativen Quellen darauf hin, dass Gießereiprodukte zunehmend international gehandelt werden. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(22) Bei der Festlegung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren sollte, soweit die einschlägigen Daten vorliegen, berücksichtigt werden, inwieweit sich Drittländer, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in Sektoren oder Teilsektoren haben, von denen angenommen wird, dass sie einem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, verpflichten, die Treibhausgasemissionen in diesen Sektoren oder Teilsektoren in einem mit der Union vergleichbaren Maße und innerhalb desselben Zeitraums zu reduzieren und inwieweit die CO2-Effizienz der in diesen Drittstaaten angesiedelten Anlagen jener der Union gleichwertig ist. Bislang sind nur Norwegen, Island und die Schweiz derartige Verpflichtungen eingegangen, doch diese Länder haben zusammen keinen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem Risiko einer Verlagerung von CO2- Emissionen ausgesetzt sind. Was die CO2-Effizienz betrifft, so sind die erforderlichen Daten für die Bewertung nicht verfügbar, da die statistischen Definitionen nicht vergleichbar sind und generell nicht genügend globale Daten auf der jeweiligen Klassifizierungsebene und mit der erforderlichen Unterteilung der Sektoren vorliegen. Die Kriterien von Artikel 10a Absatz 18 der Richtlinie 2003/87/EG hatten daher keine Auswirkungen auf das Verzeichnis von Sektoren und Teilsektoren.

(23) Die Bewertung, auf die sich das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren stützt, wurde für alle NACE-Codes von 1010 bis einschließlich 3720 durchgeführt und umfasste die Sektoren Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden sowie die Herstellung von Waren. Bestimmte andere Wirtschaftszweige, die nicht in diesen Bereich der NACE-Codes fallen, für deren ortsfeste Anlagen aber möglicherweise die Vorschriften des EU-Emissionshandelssystems über die Verlagerung von CO2-Emissionen gelten, wird die Kommission im Laufe des Jahres 2010 prüfen. Die Wirtschaftszweige, die die Kriterien von Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen, werden bei der jährlichen Aktualisierung in das Verzeichnis aufgenommen.

(24) Das Verzeichnis gilt vorbehaltlich der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen für die Jahre 2013 und 2014.

(25) Zum Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren wurden verschiedene Interessenträger, darunter die Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände, im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, konsultiert, und Informationen über die Festlegung des Verzeichnisses wurden auf die Website der Kommission 5 gestellt.

(26) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 11

Von den im Anhang aufgeführten Sektoren und Teilsektoren wird angenommen, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Dezember 2009

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

3) http://ec.europa.eu/energy/climate_actions/doc/2008_res_ia_en.pdf

4) P. Capros et al. (2008): Modelbased Analysis of the 2008 EU Policy Package on Climate Change and Renewables, Primes Model - E3MLab/NTUA, Juni 2008: http://ec.europa.eu/environment/climat/pdf/climat_action/analysis.pdf

5) http://ec.europa.eu/environment/climat/emission/carbon_en.htm

.

 Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind Anhang 11

1. Vierstellige NACE-Ebene

1.1 Auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code Beschreibung
1010 Steinkohlenbergbau und -brikettherstellung
1430 Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen
1597 Herstellung von Malz
1711 Baumwollaufbereitung und -spinnerei
1810 Herstellung von Lederbekleidung
2310 Kokerei
2413 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2414 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2415 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2417 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2710 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2731 Herstellung von Blankstahl
2742 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2744 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2745 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2931 Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

1.2 Auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG 12

NACE-Code Beschreibung
1440 Gewinnung von Salz
1562 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
1583 Herstellung von Zucker
1595 Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
1592 Herstellung von Alkohol
2112 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
2320 Mineralölverarbeitung
2611 Herstellung von Flachglas
2613 Herstellung von Hohlglas
2614 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2630 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2721 Herstellung von Rohren aus Gusseisen
2743 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

1.3 Auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code Beschreibung
2651 Herstellung von Zement
2652 Herstellung von Kalk

1.4 Auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe B der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code Beschreibung
1110 Gewinnung von Erdöl und Erdgas
1310 Eisenerzbergbau
1320 NE-Metallerzbergbau (ohne Bergbau auf Uran- und Thoriumerze)
1411 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.
1422 Gewinnung von Ton und Kaolin
1450 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g., sonstiger Bergbau
1520 Fischverarbeitung
1541 Herstellung von rohen Ölen und Fetten
1591 Herstellung von Spirituosen
1593 Herstellung von Traubenwein
1712 Wollaufbereitung und Streichgarnspinnerei
1713 Wollaufbereitung und Kammgarnspinnerei
1714 Flachsaufbereitung und -spinnerei
1715 Zwirnen und Texturieren von Filamentgarnen, Seidenaufbereitung und -spinnerei
1716 Herstellung von Nähgarn
1717 Sonstige Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1721 Baumwollweberei
1722 Streichgarnweberei
1723 Kammgarnweberei
1724 Seiden- und Filamentgarnweberei
1725 Sonstige Weberei
1740 Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)
1751 Herstellung von Teppichen
1752 Herstellung von Seilerwaren
1753 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1754 Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.
1760 Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1771 Herstellung von Strumpfwaren
1772 Herstellung von Pullovern, Strickjacken u. ä. Waren
1821 Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung
1822 Herstellung von sonstiger Oberbekleidung
1823 Herstellung von Wäsche
1824 Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör
NACE-Code Beschreibung
1830 Zurichtung und Färben von Fellen, Herstellung von Pelzwaren
1910 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff
1920 Herstellung von Reiseartikeln, Leder- und Sattlerwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung und Schuhen)
1930 Herstellung von Schuhen
2010 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
2052 Herstellung von Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Herstellung von Möbeln)
2111 Herstellung von Holz- und Zellstoff
2124 Herstellung von Tapeten
2215 Sonstiges Verlagswesen
2330 Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen
2412 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2420 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln
2441 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
2442 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen
2452 Herstellung von Duftstoffen und Körperpflegemitteln
2463 Herstellung von etherischen Ölen
2464 Herstellung von fotochemischen Erzeugnissen
2465 Herstellung von unbespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
2466 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
2470 Herstellung von Chemiefasern
2511 Herstellung von Bereifungen
2615 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren
2621 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
2622 Herstellung von Sanitärkeramik
2623 Herstellung von keramischen Isolatoren und Isolierteilen
2624 Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
2625 Herstellung von keramischen Erzeugnissen a. n. g.
2626 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
2681 Herstellung von Mühl-, Mahl-, Schleif-, Wetz- und Poliersteinen, sowie Schleifstoffen
2722 Herstellung von Rohren aus Stahl
2741 Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen
2861 Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen
2862 Herstellung von Werkzeugen
2874 Herstellung von Schrauben, Nieten, Ketten und Federn
2875 Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.
2911 Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)
2912 Herstellung von Pumpen und Kompressoren
2913 Herstellung von Armaturen
2914 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
2921 Herstellung von Öfen und Brennern
2923 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt
2924 Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.
NACE-Code Beschreibung
2932 Herstellung von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen
2941 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb
2942 Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung
2943 Herstellung von Werkzeugmaschinen a. n. g.
2951 Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen
2952 Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen
2953 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung
2954 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung
2955 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung
2956 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.
2960 Herstellung von Waffen und Munition
2971 Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten
3001 Herstellung von Büromaschinen
3002 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen
3110 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren
3120 Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen
3130 Herstellung von isolierten Elektrokabeln, -leitungen und -drähten
3140 Herstellung von Akkumulatoren und Batterien
3150 Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten
3162 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen a. n. g.
3210 Herstellung von elektronischen Bauelementen
3220 Herstellung von nachrichtentechnischen Geräten und Einrichtungen
3230 Herstellung von Rundfunkgeräten sowie phono- und videotechnischen Geräten
3310 Herstellung von medizinischen Geräten und orthopädischen Erzeugnissen
3320 Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen
3340 Herstellung von optischen und fotografischen Geräten
3350 Herstellung von Uhren
3511 Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)
3512 Boots- und Yachtbau
3530 Luft- und Raumfahrzeugbau
3541 Herstellung von Krafträdern
3542 Herstellung von Fahrrädern
3543 Herstellung von Behindertenfahrzeugen
3550 Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.
3621 Herstellung von Münzen
3622 Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Phantasieschmuck)
3630 Herstellung von Musikinstrumenten
3640 Herstellung von Sportgeräten
3650 Herstellung von Spielwaren
3661 Herstellung von Phantasieschmuck
3662 Herstellung von Besen und Bürsten
3663 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

2. Unter der NACE-4-Ebene auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10A Absatz 15 oder 16 der Richtlinie 2003/87/EG 12 14

PRODCOM Bezeichnung
15311230 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln, nicht zubereitet oder haltbar gemacht
15311250 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
15331427 Konzentrierte Tomaten
155120 Milch und Rahm in fester Form
155153 Casein
155154 Lactose und Lactosesirup
15515533 Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt
15841100 Kakaomasse
15841200 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
15841300 Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
15891333 Backhefen, getrocknet
24111150 Wasserstoff (einschließlich Herstellung von Wasserstoff in Kombination mit Synthesegas)
24111160 Stickstoff
24111170 Sauerstoff
243021 Zubereitete Pigmente, Trübungsmittel, Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, En- goben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte
24621030 Gelatine und ihre Derivate
26821400 Künstlicher Graphit, kolloider oder halbkolloider Graphit und Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit
26821610 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
26821620 Geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt
28401133 Freiformschmiedestücke aus Stahl, Wellen

3. Auf NACE-4-Ebene auf der Grundlage der qualitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 17 der Richtlinie 2003/87/EG 14

NACE-Code Beschreibung
1730 Textilveredlung
2020 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
2416 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2640 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
2653 Herstellung von gebranntem Gips
2662 Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau
2751 Eisengießereien
2753 Leichtmetallgießereien
ENDE

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(Stand: 11.03.2019)

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