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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7809)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 114)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2010/2/EU

s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sollte von 2013 an die Versteigerung das Grundprinzip für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an die Betreiber von in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Union ("EU-EHS") fallenden Anlagen sein. Berechtigte Betreiber erhalten allerdings im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission 2 im Zeitraum 2013 bis 2020 weiterhin kostenlose Zertifikate.

(2) Die Tatsache, dass es kein ehrgeiziges internationales Klimaschutzübereinkommen gibt, das darauf abzielt, den weltweiten Temperaturanstieg auf 2 °C zu begrenzen, könnte die positive Wirkung der Maßnahmen der Union untergraben. Die Tatsache, dass auf internationaler Ebene keine Maßnahmen verbindlich vorgegeben sind, könnte dazu führen, dass die Treibhausgasemissionen in Drittländern zunehmen, in denen die Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt ("Verlagerung von CO2-Emissionen"). Um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren erstellt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind ("Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren"). Diese Sektoren und Teilsektoren sollten kostenlose Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge erhalten, die auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU festgelegt wurde und auf die der in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannte und in Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission 3 festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor angewandt wurde.

(3) Die Kommission hat diesbezüglich untersucht, inwieweit sich Drittländer, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in den Sektoren und Teilsektoren des die Verlagerung von CO2-Emissionen betreffenden Verzeichnisses haben, verbindlich verpflichten, die Treibhausgasemissionen in den betreffenden Sektoren zu senken, und ob diese Verpflichtungen mit denen der Union vergleichbar sind und innerhalb desselben Zeitraums verwirklicht werden. Darüber hinaus wurde geprüft, inwieweit die CO2-Effizienz der in diesen Ländern angesiedelten Anlagen jener der Anlagen in der Union gleichwertig ist. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass für die Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen keine hinreichende Vergleichbarkeit festgestellt werden kann und deswegen die Vergleichbarkeit der CO2-Effizienz nicht von Belang ist.

(4) Das erste Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurde im Jahr 2009 mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission 4 für die Jahre 2013 und 2014 aufgestellt.

(5) Der Bewertung sollte eine Reihe quantitativer und qualitativer Kriterien und Daten aus den drei Vorjahren zugrunde liegen. Die Kommission zog hierfür Daten aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 heran, da Daten für 2012 nur für einige der Parameter vorlagen.

(6) Zur Aufstellung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren bewertete die Kommission das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren und Teilsektoren auf NACE-4-Ebene der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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