Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2013 S. 27;
Beschl. (EU) 2017/126 - ABl. Nr. L 19 vom 25.01.2017 S. 93 Inkrafttreten)



s.a.: Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 10a und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 2013 werden Betreibern von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Von 2013 bis 2020 allerdings werden Zertifikate weiterhin kostenlos den Betreibern zugeteilt, die hierfür in Betracht kommen. Die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, wird anhand EU-weit harmonisierter Vorschriften bestimmt, die in der Richtlinie 2003/87/EG und im Beschluss 2011/278/EU der Kommission 2 enthalten sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat musste der Kommission bis 30. September 2011 seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die neben anderen Pflichtangaben das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die nach EU-weit harmonisierten Vorschriften berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Zertifikate umfassten.

(3) Artikel 18 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 3 sieht in Anhang V der Akte Übergangsmaßnahmen für Kroatien vor. Gemäß Anhang V Ziffer 10 muss Kroatien sicherstellen, dass die Betreiber der Richtlinie 2003/87/EG für das gesamte Jahr 2013 nachkommen. Die Betreiber der in Betracht kommenden Anlagen erhalten eine kostenlose Zuteilung für das gesamte Jahr 2013, damit sie das EU-EHS und seinen Grundsatz der jährlichen Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung in vollem Umfang beachten und Emissionszertifikate abgeben können. Kroatien unterbreitete der Kommission daher seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen in Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/278/EU.

(4) Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, stellte die Kommission für die Übermittlung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eine elektronische Vorlage zur Verfügung. Alle Mitgliedstaaten unterbreiteten in diesem oder einem ähnlichem Format ein Verzeichnis der Anlagen, eine Tabelle mit allen sachdienlichen Daten je Anlage und einen Methodikbericht, in dem die von den Behörden des Mitgliedstaats angewandten Datenerhebungsverfahren erläutert werden.

(5) Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen.

(6) Anschließend wurden die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für den Zeitraum 2013-2020 unter Berücksichtigung der vom Ausschuss für Klimaänderungen am 14. April 2011 genehmigten Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten anhand der Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere des Artikels 10a, und des Beschlusses 2011/278/EU bewertet. Soweit erforderlich wurde dem Leitfaden für die Auslegung von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung getragen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion