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Regelwerk

Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 29, ber. L 107 S. 26)


die europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2) Bezüglich Quecksilber kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 20. Februar 2008 2 zu dem Schluss, dass der derzeitige Höchstwert für Alleinfuttermittel für Fische (0,1 mg/kg) und der Höchstwert für Futtermittel, die durch Verarbeitung von Fisch und anderen Meerestieren hergestellt werden (0,5 mg/kg), nicht harmonisiert sind. Nach dem aktuellen Stand der Futtermittelzubereitung enthalten Futtermittel für Fische einen höheren Anteil an Fischöl und Fischmehl, aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften ist die Verfügbarkeit dieser wertvollen Zusatzstoffe für die Herstellung von Fischfutter jedoch gefährdet. Als Abhilfemaßnahme ist eine leichte Anhebung des Höchstwerts für Quecksilber in Fischfutter angemessen, wobei diese Anhebung die Einhaltung der Höchstwerte für Quecksilber in Nutzfischen nicht beeinträchtigen würde. Außerdem ergibt sich aus dem Gutachten, dass der derzeitige Höchstwert für Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen kein ausreichendes Schutzniveau bietet. Dieser Höchstwert sollte daher gesenkt werden. Da der Empfindlichkeitsgrad von Pelztieren demjenigen von Katzen vergleichbar ist, sollte der genannte Höchstwert auch für Pelztiere gelten.

(3) Bezüglich Nitriten kam die EFSa in ihrem Gutachten vom 25. März 2009 3 zu dem Schluss, dass für Schweine und Rinder als repräsentative empfindliche, zur Lebensmittelerzeugung genutzte Arten die Sicherheitsmargen bezüglich der Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung (NOAEL - No Observed Adverse Effect Level) ausreichend sind. Weiterhin war die EFSa der Ansicht, dass das Vorhandensein von Nitrit in tierischen Erzeugnissen für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist. Nitrit ist bereits als Konservierungsstoff in Alleinfuttermitteln für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 % sowie als Zusatzstoff für Silagefutter bis zu einem Höchstgehalt von 100 mg/kg zugelassen 4. Nitrit ist daher in derartigen Alleinfuttermitteln und in Silagefutter nicht als unerwünschter Stoff anzusehen. Dementsprechend sollte in diesen Fällen kein Höchstwert gelten.

(4) Bezüglich Gossypol kam die EFSa in ihrem Gutachten vom 4. Dezember 2008 zu dem Schluss, dass die derzeitigen Höchstwerte für Schafe einschließlich Lämmern sowie für Ziegen einschließlich Ziegenlämmern keinen ausreichenden Schutz gegen nachteilige Auswirkungen auf die Tiergesundheit bieten. Weiterhin schloss die EFSA, dass die Exposition des Menschen gegenüber Gossypol durch den Verzehr von Lebensmitteln, die von Tieren gewonnen wurden, die mit aus Baumwollsamen hergestellten Produkten gefüttert wurden, voraussichtlich gering ist und keine nachteilige Wirkung haben dürfte. Angesichts dieser Stellungnahme sollten die Höchstwerte für Schafe einschließlich Lämmern sowie für Ziegen einschließlich Ziegenlämmern gesenkt werden.

(5) Bezüglich Saponinen in Madhuca longifolia L. kam die EFSa in ihrem Gutachten vom 29. Januar 2009 5 zu dem Schluss, dass angesichts der vernachlässigbaren Exposition von Zieltierarten in der Union keine nachteilige Wirkung auf die Gesundheit zu erwarten ist. Die EFSa ist der Ansicht, dass die Exposition des Menschen gegenüber Madhuca-Saponin durch die Ernährung vernachlässigbar ist, da Madhuca-Produkte vom Menschen nicht im Rahmen der Ernährung aufgenommen werden und Madhuca-Mehl in der Union nicht als Futtermittelzusatzstoff verwendet wird. Daher ist es angebracht, den Eintrag bezüglich Mowrah, Bassia und Madhuca zu streichen.

(6) Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. November 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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