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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2010/28/EU der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 57)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Metalaxyl zählt zu den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 aufgeführten Stoffen.

(2) Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-326/05 P Industrias Químicas del Vallés gegen Kommission 3, mit dem die Entscheidung 2003/308/EG der Kommission 4 über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für nichtig erklärt wurde, nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1313/2007 vom 8. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für Metalaxyl und der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 hinsichtlich der Streichung der Ausnahmeregelung für Metalaxyl 5 sowie die Verordnung (EG) Nr. 416/2008 vom 8. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hinsichtlich der Bewertung des Wirkstoffes Metalaxyl im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 6 an.

(3) Gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen ergreifen. Es ist daher notwendig, Metalaxyl noch einmal unter Berücksichtigung der vorliegenden Zusatzinformationen zu bewerten.

(4) Der berichterstattende Mitgliedstaat Portugal legte einen zusätzlichen Bewertungsbericht vor, der von den Mitgliedstaaten und der Kommission einem Peer-Review unterzogen und im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Metalaxyl abgeschlossen wurde.

(5) Im Rahmen der Prüfung von Metalaxyl wurden keine offenen Fragen laut, die eine nähere Untersuchung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die die Aufgaben des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" übernommen hat, erfordert hätten.

(6) Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass metalaxylhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Metalaxyl in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte Metalaxyl daher in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von metalaxylhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der obengenannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9) Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewerteten Wirkstoffen in Anhang I

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