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Regelwerk

Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 162 vom 29.06.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2009/45/EG wurde die Richtlinie 98/18/EG vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 2 und ihre späteren erheblichen Änderungen aus Gründen der Klarheit kodifiziert und neugefasst.

(2) Für die Zwecke der Richtlinie 2009/45/EG gelten die internationalen Übereinkünfte, einschließlich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS-Übereinkommen) und anderer internationaler Codes und Entschließungen in Bezug auf Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie in Kraft war.

(3) Seit der letzten grundlegenden Änderung der Richtlinie 98/18/EG durch die Richtlinie der Kommission 2003/75/EG 3 wurden die einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie etwa die Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geändert.

(4) Die einschlägigen Artikel und Anhänge der Richtlinie 2009/45/EG sollte diesen neuen internationalen Regelungen Rechnung tragen.

(5) Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/45/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) "Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge" den in der IMO-Entschließung MSC 36 (63) vom 20. Mai 1994 enthaltenen Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder den in der IMO-Entschließung MSC.97(73) vom Dezember 2000 enthaltenen Internationalen Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) in der jeweils geltenden Fassung;"

2. Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) ihre Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Absatz 1.4.30 des Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Absatz 1.4.37 des Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen weniger als 20 Knoten beträgt;"

3. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

"iii) Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht die Normen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschließung MSC 36 (63) oder MSC.97(73)) oder für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (Entschließung A.373 (X)) gelten;"

4. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.10 und 1.4.11 des Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12 und 1.4.13 des Codes 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge festgelegten Kategorien."

5. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Für die Navigationsausrüstung an Bord gelten Kapitel V Regeln 17, 18, 19, 20 und 21 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung. An Bord befindliche Navigationsausrüstungen, die in Anhang A(1) der Richtlinie 96/98/EG aufgeführt sind und die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen, werden als konform mit der Typzulassungsvorschrift nach Regel 18.1 Kapitel V des SOLAS-Übereinkommens von 1974 betrachtet"

6. Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1996 gebaut oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art unterzogen wurden, bzw. werden, müssen den Anforderungen des Kapitels X Regel 2 und Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 entsprechen, es sei denn,

7. Artikel 12

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