umwelt-online: Richtlinie 2010/36/EU zur Änderung der RL 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (2)

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10. Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle (R 15)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

1. Beschränkungen der Verwendung von Öl als Brennstoff

Für die Verwendung von Öl als Brennstoff gelten folgende Beschränkungen:

1. Sofern nicht dieser Absatz etwas anderes zulässt, darf kein Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C verwendet werden.

2. Bei Notgeneratoren darf Brennstoff mit einem Flammpunkt nicht unter 43 °C verwendet werden.

3. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann die allgemeine Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C, aber nicht unter 43 °C, bei Beachtung der für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Vorsichtsmaßregeln und unter der Voraussetzung gestatten, dass die Temperatur des Raumes, in dem dieser Brennstoff gelagert oder verwendet wird, nicht höher steigen darf als 10 °C unterhalb des Flammpunktes des Brennstoffs.

Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, kann die Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C, aber nicht weniger als 43 °C zugelassen werden, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:

3.1 Brennstofftanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, müssen außerhalb von Maschinenräumen der Kategorie a angeordnet sein.

3.2 An der Saugleitung der Brennstoffpumpe sind Einrichtungen zum Messen der Öltemperatur vorgesehen.

3.3 Absperrventile und/oder Absperrhähne sind sowohl auf der Eintrittsseite als auch auf der Austrittsseite der Brennstoff-Filter vorgesehen.

3.4 Soweit möglich sind Leitungen durch Schweißung oder Verschraubungen mit Kegel- oder Kugeldichtflächen miteinander zu verbinden.

Der Flammpunkt der Brennstoffe ist durch ein zugelassenes Verfahren mit geschlossenem Tiegel zu bestimmen.

2. Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff

Auf einem Schiff, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleistet ist; sie müssen zumindest folgenden Vorschriften entsprechen:

1.1 Soweit durchführbar, muss jeder Teil des Brennstoffsystems, das erwärmten Brennstoff unter einem Druck von mehr als 0,18 Newton je Quadratmillimeter enthält, so angeordnet sein, dass Mängel und undichte Stellen leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein.

1.2 Bei erwärmtem flüssigen Brennstoff handelt es sich um Öl, dessen Temperatur nach der Erwärmung mehr
als 60 °C oder mehr als den normalen Flammpunkt des Öls beträgt, falls letzterer unter 60 °C liegt.

2. Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichen, um unter normalen Umständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.

3. Soweit durchführbar, müssen die Brennstofftanks Teil des Schiffsverbandes sein und sich außerhalb von Maschinenräumen befinden. Liegen Brennstofftanks mit Ausnahme von Doppeltanks zwangsläufig neben oder in Maschinenräumen, so muss mindestens eine ihrer senkrechten Seiten an die den Maschinenraum begrenzenden Schotte stoßen. Sie müssen nach Möglichkeit eine gemeinsame Begrenzung mit den Doppelbodentanks aufweisen; die Fläche der gemeinsamen Begrenzung von Tanks und Maschinenraum ist so gering wie möglich zu halten. Liegen derartige Tanks innerhalb der Begrenzungsschotte der Maschinenräume, so dürfen sie keinen Brennstoff enthalten, dessen Flammpunkt unter 60 °C liegt. Die Verwendung freistehender Brennstofftanks ist zu vermeiden und in Maschinenräumen verboten.

4. Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf erhitzte Flächen gelangt. Es ist dafür zu sorgen, dass unter Druck aus einer Pumpe, einem Filter oder einem Vorwärmer entweichender Brennstoff nicht mit erhitzten Flächen in Berührung kommen kann.

5. Jede Brennstoffleitung, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem oberhalb des Doppelbodens befindlichen, 500 Liter oder mehr fassenden Vorrats-, Setz- oder Tagestank ausfließen würde, muss mit einer Absperreinrichtung unmittelbar am Tank versehen sein, die bei einem Brand in dem entsprechenden Raum von einer außerhalb dieses Raumes liegenden sicheren Stelle geschlossen werden kann. Sofern Tieftanks in einem Wellen- oder Rohrtunnel oder in einem ähnlichen Raum liegen, müssen an den Tanks Absperrvorrichtungen vorhanden sein; jedoch muss in diesem Fall außerhalb des Tunnels oder eines ähnlichen Raumes eine zusätzliche Absperreinrichtung angeordnet sein, um bei einem Brand die Leitung bzw. Leitungen absperren zu können. Liegt diese zusätzliche Absperreinrichtung im Maschinenraum, so muss sie von einer außerhalb dieses Raumes liegenden Stelle aus bedient werden können.

1. Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen die Fernbedien-Einrichtungen von Absperreinrichtungen am Brennstofftank für den Notgenerator von den Fernbedien-Einrichtungen anderer Absperreinrichtungen von Tanks in Maschinenräumen räumlich getrennt angeordnet sein.

2. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut werden, müssen oberhalb des Doppelbodens befindliche Brennstofftanks mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

3. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die vor dem 1. Januar 2012 gebaut werden, müssen auch weniger als 500 Liter fassende, oberhalb des Doppelbodens befindliche Brennstofftanks spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung am oder nach dem 1. Januar 2012 mit der in Absatz 1 genannten Absperreinrichtung versehen sein.

6. Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der Brennstoffmenge in jedem Brennstofftank vorgesehen sein.

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