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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 78/2010 der Kommission vom 27. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Frist, die der Behörde nach dem regulären Verfahren für die Annahme ihrer Schlussfolgerungen zur Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gewährt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 24 vom 28.01.2010 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 2, gilt für Stoffe der dritten und vierten Stufe des Programms, die bis zum 31. Dezember 2008 zwar bewertet, jedoch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden. Sie gilt nicht für Stoffe der dritten und vierten Stufe, die nach diesem Datum bewertet wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission 3 und die Entscheidung 2003/565/EG der Kommission 4 wurden jedoch dahin gehend geändert, dass der Zeitraum des Arbeitsprogramms für Stoffe der dritten und vierten Stufe bis 31. Dezember 2009 verlängert wurde. Das entsprechende Datum muss in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 angepasst werden.

(3) Was das reguläre Verfahren anbelangt, ist deutlich geworden, dass die Frist, die der Behörde für die Erstellung ihrer Schlussfolgerungen gewährt wird, wegen der Komplexität und des Umfangs der Arbeiten verlängert werden sollte. Dies sollte nur für Wirkstoffe gelten, für die der Entwurf des Bewertungsberichts erst nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingeht.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

"c) für Stoffe der dritten und vierten Stufe bis zum 31. Dezember 2009;".

(2) Artikel 10 erhält folgende Fassung:

" Artikel 10 Schlussfolgerung der Behörde

(1) Die Behörde nimmt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Frist eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt, und übermittelt diese dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Gegebenenfalls geht die Behörde in ihrer Schlussfolgerung auf die im Entwurf des Bewertungsberichts genannten Optionen zur Risikominderung in Bezug auf die beabsichtigten Anwendungen ein.

(2) Benötigt die Behörde zusätzliche Informationen, legt sie in Absprache mit dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens neunzig Tagen fest, in der der Antragsteller diese zusätzlichen Informationen der Behörde und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat vorzulegen hat. Sie teilt dies der Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Berücksichtigt werden nur die innerhalb dieser Frist vorgelegten Informationen.

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertet die zusätzlichen Informationen und leitet sie unverzüglich, spätestens aber sechzig Tage nach Erhalt dieser Informationen, an die Behörde weiter.

In diesem Fall wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum von sechs Monaten für die Annahme der Schlussfolgerung durch die Behörde verlängert bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bewertung der zusätzlichen Informationen bei der Behörde eingeht.

(3) Die Kommission und die Behörde vereinbaren einen Zeitplan für die Vorlage der Schlussfolgerungen, um die Arbeitsplanung zu erleichtern. Die Kommission und die Behörde einigen sich auf ein Format für die Vorlage der Schlussfolgerungen der Behörde."

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gilt weiterhin in der alten Fassung für Wirkstoffe, für die der Entwurf des Bewertungsberichts vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgelegt wurde.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2010

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 5.

3) ABl. Nr. L 319 vom 23.11.2002 S. 3.

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