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Regelwerk, EU 2010, Biotechnologie - EU Bund

Beschluss 2010/135/EU der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1193)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 53 vom 04.03.2010 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG ist für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, das einen genetisch veränderten Organismus (GVO) oder eine Kombination von GVO enthält oder daraus besteht, die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, bei der nach dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses angemeldet wurde.

(2) Das Unternehmen BASF Plant Science (vormals Amylogen HB) hat das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) bei der zuständigen Behörde Schwedens angemeldet (Aktenzeichen C/SE/96/3501).

(3) Die Anmeldung betraf ursprünglich das Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 für den Anbau und die Verarbeitung zu industrieller Stärke sowie zur Verwendung als Futtermittel in der Gemeinschaft.

(4) In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige Behörde Schwedens einen Bewertungsbericht erstellt, demzufolge keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass das Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 für die beantragten Verwendungszwecke eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.

(5) Der Bewertungsbericht wurde der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorgelegt, die Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben und aufrechterhielten.

(6) Am 9. Dezember 2005 unterrichtete BASF Plant Science die zuständige schwedische Behörde von ihrer Absicht, die Verwendung als Futtermittel von der Anmeldung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG auszunehmen und damit den Verwendungszweck auf den Anbau von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 und die Herstellung von Stärke für industrielle Zwecke zu beschränken.

(7) Am 25. April 2005 stellte BASF Plant Science einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden.

(8) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("EFSA") kam in ihren am 24. Februar 2006 veröffentlichten Stellungnahmen zum Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 zum Anbau und zur Stärkeherstellung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG sowie zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu dem Ergebnis, dass schädliche Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke unwahrscheinlich sind.

(9) Die Prüfung der Einwände der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2001/18/EG, der bei der Anmeldung erteilten Auskünfte und der Stellungnahmen der EFSa ergab keine Hinweise darauf, dass das Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt haben könnte.

(10) Nach der Veröffentlichung eines Berichts der Weltgesundheitsorganisation, in dem diese Kanamycin und Neomycin als "in der Humanmedizin besonders wichtige antibakterielle Mittel" einstuft, "die bei Risikomanagementstrategien im Bereich des nicht menschlichen Gebrauchs zu berücksichtigen sind", unterstrich die Europäische Arzneimittel-Agentur am 26. Februar 2007 in einer Stellungnahme die therapeutische Bedeutung beider Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme wies die EFSa am 13. April 2007 darauf hin, dass die therapeutische Wirkung der genannten Antibiotika nicht durch das Vorhandensein des nptII-Gens in genetisch veränderten Pflanzen beeinträchtigt wird. Dies liege darin begründet, dass die Wahrscheinlichkeit eines Gentransfers von Pflanzen auf Bakterien sowie einer anschließenden Expression äußerst gering ist und dass das Antibiotikaresistenzgen in der Umwelt bereits weite Verbreitung gefunden hat. Damit bestätigte die EFSa ihre ursprüngliche Bewertung in Bezug auf die sichere Nutzung des Antibiotikaresistenz-Markergens nptII in genetisch veränderten Organismen und den daraus erzeugten Lebensmitteln und Futtermitteln.

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