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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 212/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 13.03.2010 S. 16;
VO (EU) 2019/1793 - ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2019/1793 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 3 enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. Insbesondere enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind.

(2) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit Übergangsmaßnahmen sollte so geändert werden, dass die darin verwendete Terminologie mit der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung übereinstimmt, um Schwierigkeiten bei der Auslegung von Artikel 19 zu vermeiden.

(3) Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 teilten mehrere Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass es notwendig sei, bestimmte in Anhang I Teil a der genannten Verordnung verwendete KN-Codes genauer zu definieren, damit leichter festgestellt werden kann, welche Erzeugnisse unter diese Definitionen fallen, und dass in manchen Fußnoten im genannten Anhang technische Klarstellungen erforderlich seien.

(4) Ferner wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass es notwendig sei, eine spezifische Liste von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln als Gefahren in "Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren (Lebensmittel) " in die Liste in Anhang I Teil a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufzunehmen, um den Meldungen der letzten drei Jahre an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel Rechnung zu tragen.

(5) Der Klarheit halber sind weitere technische Klarstellungen in Bezug auf die Erläuterungen für das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgeführte gemeinsame Dokument für die Einfuhr erforderlich.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gilt ab 25. Januar 2010. Entsprechend sollte auch diese Verordnung ab diesem Datum gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

" Artikel 19 Übergangsmaßnahmen

(1) Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen bekannt."

2. Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2010

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

3) ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11.

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Teil a erhält folgende Fassung:

" A. Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code1 Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Waren-
untersuchungen und
Nämlichkeitskontrollen (%)
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
(Futter- und Lebensmittel)
1202 10 90;
1202 20 00;
2008 11
Argentinien Aflatoxine 10
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse (Futter- und Lebensmittel) 1202 10 90;
1202 20 00;
2008 11
Brasilien Aflatoxine 50
Spurenelemente (Futter- und Lebensmittel)2 2817 00 00;
2820; 2821;
2825 50 00;
2833 25 00;
2833 29 20;
2833 29 80;
2836 99
China Cadmium und Blei 50
Erdnüsse und daraus hergestellte Er-zeugnisse (Futter- und Lebensmittel), insbesondere Erdnussbutter (Lebensmittel) 1202 10 90;
1202 20 00;
2008 11
Ghana Aflatoxine 50
Gewürze (Lebensmittel) :
  • Capsicumm spp.(getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)
  • Myristica fragrans (Muskat)
  • Zingiber officinale (Ingwer)
  • Curcuma longa (Kurkuma)
0904 20;
0908 10 00;
0908 20 00;
0910 10 00;
0910 30 00
Indien Aflatoxine 50
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse (Futter- und Lebensmittel) 1202 10 90;
1202 20 00;
2008 11
Indien Aflatoxine 10
Wassermelonenkerne und daraus hergestellte Erzeugnisse3 (Lebensmittel) ex 1207 99 Nigeria Aflatoxine 50
Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel) 0806 20 Usbekistan Ochratoxin A 50
Chili, Chilierzeugnisse, Kurkuma and Palmöl (Lebensmittel) 0904 20 90;
0910 91 05;
0910 30 00;
ex 1511 10
90
Alle Drittländer Sudan-Farbstoffe 20


Futtermittel bzw. Lebensmittel
(vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code1 Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Waren-
untersuchungen und
Nämlichkeitskontrollen (%)
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse (Futter- und Lebensmittel) 1202 10 90;
1202 20 00;
2008 11
Vietnam Aflatoxine 10
Basmatireiszumunmittelbaren menschlichen Verzehr (Lebensmittel) ex 1006 30 Pakistan Aflatoxine 50
Basmatireiszumunmittelbaren menschlichen Verzehr (Lebensmittel) ex 1006 30 Indien Aflatoxine 10
Mango, Spargelbohne (Vigna sesqui- pedalis), Bittergurke (Momordicacharantia), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Paprika und Auberginen (Lebensmittel) ex 0804 50 00;
0708 20 00;
0807 11 00;
ex 0709 90 90;
0709 60;
0709 30 00
Dominikanische Republik Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC- MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands * 50
Bananen 0803 00 19 Dominika- nische Repu- blik Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC- MS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands * 10
Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren (Paprika, Zucchini und Tomaten) 0709 60;
0709 90 70;
0702 00 00
Türkei Pestizide: Methomyl und Oxamyl 10
Birnen 0808 20 10;
0808 20 50
Türkei Pestizid: Amitraz 10
Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren (Lebensmittel)
  • Spargelbohnen (Vigna sesquipedalis)
  • Auberginen
  • Gemüse der Gattung Brassica
0708 20 00;
0709 30 00;
0704;
Thailand Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GCMS und LC-MS oder nach Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands ** 50
*) Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenophos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

**) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-Ethyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenofos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der Code mit dem Zusatz 'ex-' wiedergegeben (beispielsweise 'ex 1006 30': Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).

2) Hierbei handelt es sich um Spurenelemente der Funktionsgruppe 'Verbindungen von Spurenelementen' gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29).

3) Die für Aflatoxine in Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen festgelegten Höchstgehalte gemäß Abschnitt 2 Nummern 2.1.1 und 2.1.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5) gelten als Referenzwerte für Maßnahmen."

b) Teil B Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) 'Palmöl': zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rotes Palmöl gemäß KN-Code 1511 10 90."

2. In Anhang II erhalten die Erläuterungen zum GDE folgende Fassung:

"Erläuterungen zum GDE

Allgemein: Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I
Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Feld I.1 Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2 Auszufüllen von der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld I.3 Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4 Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5 Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6 Land der Versendung: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.

Feld I.7 Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8 Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9 Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.

Feld I.10 Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.

Feld I.11 Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben.

Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).

Feld I.12 Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Feld I.13 Warencode oder HS-Code der Weltzollorganisation einsetzen.

Feld I.14 Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg, definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Umschließung und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Transportcontainer und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung, definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Umschließung oder Verpackung.

Feld I.15 Anzahl der Packstücke.

Feld I.16 Temperatur: Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.

Feld I.17 Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben.

Feld I.18 Waren zertifiziert für: ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall 'Lebensmittel' ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall 'Weiterverarbeitung' ankreuzen) oder als 'Futtermittel' verwendet werden soll (in diesem Fall 'Futtermittel' ankreuzen).

Feld I.19 Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Feld I.20 Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.

Feld I.21 Entfällt.

Feld I.22 Bei Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8).

Feld I.23 Entfällt.

Feld I.24 Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II
Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld II.1 Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2 Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3 Dokumentenprüfung: bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4 Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.

Feld II.5 Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufrieden stellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden kann.

Feld II.6 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der 'Rücksendung', 'Vernichtung', 'Verarbeitung' und 'Verwendung für andere Zwecke' ist in Feld II.7 einzutragen.

Feld II.7 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei 'Rücksendung', 'Vernichtung', 'Verarbeitung' und 'Verwendung für andere Zwecke' gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.

Feld II.9 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld II.10 Entfällt.

Feld II. 11 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.

Feld II. 12 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.

Feld II. 13 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboranalyse ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboranalyse ist.

Feld II.14 Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.

Feld II. 15 Entfällt.

Feld II. 16 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der 'Rücksendung', 'Vernichtung', 'Verarbeitung' und 'Verwendung für andere Zwecke' ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II. 17 Gründe für die Ablehnung: gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.

Feld II. 18 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei 'Rücksendung', 'Vernichtung', 'Verarbeitung' und 'Verwendung für andere Zwecke' gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II. 19 Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.

Feld II.21 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw.- während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.

Teil III
Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld III.1 Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2 Folgemaßnahmen: gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der 'Vernichtung', 'Verarbeitung' oder 'Verwendung für andere Zwecke' verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.

Feld III.3 Im Falle der 'Rücksendung' Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der 'Vernichtung', 'Verarbeitung' oder 'Verwendung für andere Zwecke' Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde."

ENDE

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