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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

(ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, Artikel 38 Buchstabe b und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss auf der Verpackung von Erzeugnissen, für die Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwendet werden, auch das Gemeinschaftslogo erscheinen und ist die Verwendung dieses Logos bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen fakultativ. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf das Gemeinschaftslogo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung erfüllen.

(2) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 2, die durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ersetzt wurde, zeigen, dass das Gemeinschaftslogo, das auf freiwilliger Basis verwendet werden konnte, den Erwartungen der Marktteilnehmer und der Verbraucher nicht mehr gerecht wird.

(3) In die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle 3 sollten neue Vorschriften für das Logo aufgenommen werden. Diese Vorschriften sollten eine bessere Anpassung des Logos an die Entwicklungen im Sektor ermöglichen, insbesondere indem dafür gesorgt wird, dass die Verbraucher die unter die EU-Verordnungen über die ökologische/biologische Produktion fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse besser erkennen können.

(4) Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollte nunmehr vom "Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion" anstatt vom "Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion" die Rede sein.

(5) Die Kommission hat für Design- und Kunststudenten aus den Mitgliedstaaten einen Wettbewerb organisiert, um Vorschläge für ein neues Logo zu erhalten, und eine unabhängige Jury hat die zehn besten Vorschläge ausgewählt. Anhand einer weiteren Prüfung unter dem Gesichtspunkt des geistigen Eigentums wurden die drei diesbezüglich besten Entwürfe ausgewählt, die anschließend vom 7. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 Gegenstand einer Internet-Konsultation waren. Das vorgeschlagene Logo, das in diesem Zeitraum von der Mehrheit der Besucher der Website ausgewählt wurde, sollte als das neue Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion angenommen werden.

(6) Die Änderung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zum 1. Juli 2010 sollte nicht zu Marktstörungen führen; insbesondere sollte gestattet werden, dass bereits in den Verkehr gebrachte ökologische/biologische Erzeugnisse ohne die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verkauft werden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang stehen.

(7) Damit das Logo, sobald es gemäß den Rechtsvorschriften der EU verbindlich geworden ist, verwendet werden kann, und um das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Verbraucherinteressen zu schützen, wurde das neue Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum als Kollektivmarke für ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft eingetragen und ist somit in Kraft, verwendbar und geschützt. Das Logo wird auch in das Gemeinschaftsregister und in internationale Register eingetragen.

(8) Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unmittelbar unter dem Gemeinschaftslogo angeordnet, ohne dass zu dem Format dieser Codes und zu ihrer Zuweisung nähere Angaben gemacht werden. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Codenummern sollten Durchführungsvorschriften für das Format und die Zuweisung der Codes festgelegt werden.

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