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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss 2010/327/EU der Kommission vom 11. Juni 2010 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3548)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 147 vom 12.06.2010 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib auf den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der im Anhang der genannten Richtlinie aufgeführten Rückstandsgruppen und Stoffe vorlegt. Diese Pläne müssen nach Aufforderung der Kommission auf den neuesten Stand gebracht werden, insbesondere, wenn dies aufgrund bestimmter Kontrollen erforderlich ist.

(2)Mit der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne 2 werden die Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführt sind, für die in der Liste genannten Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3)Botsuana hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Equiden vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei Equiden. Equiden sollten daher für Botsuana in die Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden.

(4)Gambia hat für das Jahr 2009 keinen Rückstandsüberwachungsplan für Aquakulturerzeugnisse vorgelegt. Daher sollte der diesbezügliche Eintrag für Gambia aus der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG gestrichen werden. Gambia wurde entsprechend unterrichtet.

(5)Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission in Indien wurden schwerwiegende Mängel bei der Durchführung des Rückstandsüberwachungsplans für Milch und Honig festgestellt. Daher sollten die Einträge für Milch und Honig für Indien aus der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG gestrichen werden. Indien wurde entsprechend unterrichtet.

(6)Die Republik Moldau hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Honig vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei Honig. Honig sollte daher für die Republik Moldau in die Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden.

(7)Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Schweine, Geflügel, Aquakulturerzeugnisse, Eier, Wild und Honig vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei diesen Produkten. Sie sollten daher für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in die Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen werden.

(8)Singapur hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Aquakulturerzeugnisse vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei Aquakulturerzeugnissen. Die Beschränkung solcher Einfuhren auf Fischereierzeugnisse, die aus Aquakultur-Rohstoffen aus EU-Mitgliedstaaten oder von der EU zugelassenen Drittländern hergestellt wurden, sollte daher aus dem Eintrag für Aquakultur für Singapur in der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG gestrichen werden.

(9)Uganda hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Honig und Aquakulturerzeugnisse vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung, so dass eine Eintragung für Honig und Aquakultur für Uganda in der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG gerechtfertigt ist.

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