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Regelwerk, EU 2010, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss 2010/384/EU der Kommission vom 9. Juli 2010 über die gemeinschaftsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4658)

(ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 36;
Beschl. 2010/634/EU - ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2010 S. 34aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es 2010/634/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG basiert die von der Kommission festgesetzte absolute gemeinschaftsweite Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate auf der Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder werden.

(2) Das unabhängige EU-Transaktionsprotokoll (European Union Independent Transaction Log) enthält die einschlägigen Angaben über die Mengen der gemäß Artikel 9 der Richtlinie vergebenen oder zu vergebenden Zertifikate. Zusätzliche Informationen über die während des Zeitraums 2008-2012 zu versteigernden Mengen von Zertifikaten sind in den nationalen Zuteilungstabellen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführt.

(3) Zertifikate, die an Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems einschließlich neuer Marktteilnehmer vergeben wurden oder werden, Zertifikate gemäß den nationalen Zuteilungstabellen und zur Versteigerung zu vergebende Zertifikate, die in der nationalen Zuteilungstabelle aufgeführt sind, sollten als Zertifikate im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG gelten.

(4) Diese Zertifikate entsprechen Zertifikaten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, weil sie der Menge der Zertifikate für die erste Vergabe entsprechen, die in der jeweiligen nationalen Zuteilungstabelle der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 aufgeführt sind und im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 stehen.

(5) Für die Zwecke dieses Beschlusses dürfen die neuen Marktteilnehmern vorbehaltenen Zertifikate, die vor dem 30. April 2010 keinem neuen Marktteilnehmer zugeteilt worden sind, nur dann als Zertifikate im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums 2008-2012 neuen Marktteilnehmern zugeteilt oder aber verkauft oder versteigert werden, da die entsprechende Menge an Zertifikaten erst zum Zeitpunkt der Zuteilung vergeben wird.

(6) Da sich zusätzliche Informationen, insbesondere Änderungen der nationalen Zuteilungspläne, auch infolge von Gerichtsverfahren, ergeben können, werden diese Informationen künftige Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate für 2013 bewirken können.

(7) Aus diesen Gründen hat die Kommission bei der Festsetzung der gemeinschaftsweiten Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate die folgenden Mengen von Zertifikaten berücksichtigt:

(8) Zertifikate, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls 3 oder aus anderen Gründen, die in den Entscheidungen einiger Mitgliedstaaten über ihre nationale Zuteilungstabelle aufgeführt sind, zurückgehalten wurden, sollten zu der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate für 2013 und die folgenden Jahre nur hinzugezählt werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2012 vergeben und zugeteilt oder vergeben und versteigert oder verkauft worden sind.

(9) Da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zuteilen müssen, sollten die neuen Marktteilnehmern vorbehaltenen Zertifikate bei der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate für 2013 nur berücksichtigt werden, wenn die Gesamtmenge dieser Zertifikate zuzüglich der Menge der zu versteigernden oder zu verkaufenden Zertifikate 10 % der im nationalen Zuteilungsplan eines Mitgliedstaats aufgeführten Gesamtmenge von Zertifikaten nicht übersteigt.

(10) Die Menge der Zertifikate, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilen sind, wird in den mit dem vorliegenden Beschluss festgesetzten Mengen nicht erfasst, weil gemäß Artikel 3c der Richtlinie ein getrennter Beschluss erforderlich ist.

(11) Die Berechnung der absoluten gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate für 2013 gründet sich auf die Informationen, die der Kommission bis zum 30. April 2010 vorlagen.

(12) Die durchschnittliche jährliche Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Kommission über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder werden, und auf der die Berechnung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 basiert, beläuft sich auf 2.032.998.912 Zertifikate.

(13) Die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate ist jährlich um einen linearen Faktor von 1,74 % zu verringern, was einer Menge von 35.374.181 Zertifikaten entspricht

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für 2013 beläuft sich die absolute gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1.926.876.368.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. L 386 vom 29.12.2004 S. 1.

3) ABl. L 316 vom 16.11.2006 S. 12.

4) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

ENDE

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