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Regelwerk, EU 2010, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7180)

(ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2010 S. 34;
Beschl. 2013/448/EU - ABl. Nr. L 240 vom::07.09.2013 S. 27)



Neufassung - Ersetzt den Beschluss 2010/384/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 9a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten nach Maßgabe der Zertifikate anzupassen, die für Anlagen vergeben wurden, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-Emissionshandelssystem einbezogen wurden. Außerdem ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten nach Maßgabe der Anlagen anzupassen, die in Anhang I der Richtlinie genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das EU-System einbezogen werden.

(2) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG basierte die absolute gemeinschaftsweite Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate, die mit dem Beschluss 2010/384/EU der Kommission vom 9. Juli 2010 über die gemeinschaftsweite Menge der im Rahmen des EU- Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate 2 festgesetzt wurde, auf der Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder vergeben werden. Da seit Erlass dieses Beschlusses neue Informationen verfügbar wurden, sollte er aufgehoben und ersetzt werden.

(3) Auf Anträge der Mitgliedstaaten auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase in das EU-System gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wurden mit den Entscheidungen K(2008) 7867 und K(2009) 3032 der Kommission und dem Beschluss K(2009) 9849 der Kommission bislang nicht unter das EU-System fallende Tätigkeiten in das System einbezogen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses sollten Anträge gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden, sofern die Kommission die Einbeziehung vor dem 31. August 2010 gebilligt hat. Einbeziehungen, die von der Kommission nach diesem Zeitpunkt gebilligt werden, können immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten für 2013 berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten ab dem Jahr 2010 um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie anzupassen.

(4) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 3 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um zu gewährleisten, dass Betreiber von Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das EU-System einbezogen werden, der betreffenden zuständigen Behörde hinreichend begründete und von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen können, damit diese mit Blick auf die Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten waren gehalten, der Kommission bis 30. Juni 2010 hinreichend begründete Emissionsdaten vorzulegen.

(5) Zur Gewährleistung von gleichen Bedingungen für alle Anlagen sollten die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Emissionsdaten angepasst werden, um die Emissionsreduktionsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von erst ab 2013 in das EU-System einbezogenen Anlagen zu erwarten gewesen wären, wenn sie bereits ab 2005 in das EU-System einbezogen gewesen wären. Die gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten ist zudem gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie ab dem Jahr 2010 um den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie anzupassen. Sollten neue Mitgliedstaaten der Union beitreten, so können die zusätzlichen Informationen immer noch bei künftigen Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge von Zertifikaten berücksichtigt werden.

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