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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2010/640/EU der Kommission vom 21. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidungen 2006/920/EG und 2008/231/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7179)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlungen der Europäischen Eisenbahnagentur vom 17. Juli 2009 zu kohärenten ERTMS-Vorschriften der TSI für Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (ERA/REC/2009- 02/INT), zur geänderten Anlage P der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und das konventionelle Eisenbahnsystem (ERA/REC/2009- 03/INT), zur geänderten Anlage T der TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das konventionelle Eisenbahnsystem (ERA/REC/2009-04/INT) und zu einer Änderung zur Herstellung der Kohärenz zwischen der Richtlinie 2007/59/EG und den TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung in Bezug auf die Bestimmungen zur Kompetenz der Triebfahrzeugführer (ERA/REC/2009-0 5 /INT),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend "die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (nachstehend "TSI") an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission die Änderungen der TSI vor, die sie für notwendig hält.

(2) Mit der Entscheidung K(2007) 3371 vom 13. Juli 2007 hat die Kommission der Agentur ein Rahmenmandat erteilt, bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 3 und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 4 durchzuführen. Gemäß dem Rahmenmandat wurde die Agentur beauftragt, die TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im konventionellen Eisenbahnsystem, die durch Entscheidung 2006/920/EG der Kommission 5 erlassen wurde, und die geänderte TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, die durch Entscheidung 2008/231/EG der Kommission 6 erlassen wurde, zu überarbeiten sowie eine technische Stellungnahme zu kritischen Fehlern abzugeben und die Liste der festgestellten geringfügigen Fehler zu veröffentlichen.

(3) Ein Europäisches Zugsteuerungssystem (nachstehend "ETCS") und ein Globales Mobilfunk-Kommunikationssystem für Eisenbahnen (nachstehend "GSM-R") werden als wichtige Instrumente zur Schaffung eines harmonisierten europäischen Eisenbahnsystems angesehen. Die Vorschriften für diese Systeme müssen daher so früh wie möglich harmonisiert werden. Diesem Grundsatz folgend werden die Spezifikationen für ETCS und GSM-R durch TSI festgelegt.

(4) Es ist unabdingbar, dass die in den TSI festgelegten Anforderungen kohärent und eindeutig sind. Dies bedeutet auch, dass unterschiedliche TSI sich nicht auf technische Anforderungen in verschiedenen Entwicklungsstadien beziehen dürfen. Alle TSI sollten daher auf identische technische Anforderungen Bezug nehmen.

(5) Um die einschlägigen Vorschriften in den TSI für das transeuropäische konventionelle Eisenbahnsystem und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem zu harmonisieren, sollten die Vorschriften zu betrieblichen Aspekten als technisches Dokument auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden.

(6) Die TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im konventionellen Eisenbahnsystem sollte dieselben Verweise wie die geänderte TSI für Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem enthalten.

(7) Die Änderung des technischen Dokuments "Anhang a der TSI OPE" sollte nach dem Verfahren zur Handhabung von Änderungen (Change Control Management, CCM) erfolgen, das für die Validierung technischer ERTMS- Spezifikationen verwendet wird.

(8) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG muss jedes Fahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer (EVN) erhalten, wenn die Erstgenehmigung zur Inbetriebnahme erteilt wird. Gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG 7 wird die EVN im nationalen Einstellungsregister registriert, das die vom betreffenden Mitgliedstaat benannte nationale Stelle führt und aktualisiert.

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