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EU

Verordnung (EU) Nr. 822/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung in Bezug auf die zu erfassenden Daten, die Stichprobenverfahren sowie die Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 246 vom 18.09.2010 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von europäischen Statistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung 2 werden die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der beruflichen Bildung zu erhebenden spezifischen Daten, die Stichprobenverfahren, die Genauigkeits- und die Qualitätsanforderungen für die zu erhebenden Daten sowie der Aufbau der Qualitätsberichte festgelegt.

(3) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 3 sollten die detaillierte NACE Rev. 2 und die Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, angenommen werden.

(4) Die Kommission sollte die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Bildung zu erhebenden spezifischen Daten festlegen.

(5) Bezüglich der Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von europäischen Statistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, des Aufbaus der Qualitätsberichte und sämtlicher zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen sollten Durchführungsmaßnahmen angenommen werden.

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen4 wird ein neues statistisches Instrument für den Bereich Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen festgelegt.

(7) Angesichts der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 bereitzustellenden Informationen, der erforderlichen Verbesserung der Qualität der Ergebnisse über die betriebliche Bildung sowie der notwendigen Verringerung der Belastung der Unternehmen durch die Statistik ist es angemessen, das Kodierungsschema, die Stichprobenverfahren sowie die Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen zu ändern.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 198/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2010

1) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 1.

2) ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 15.

3) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.

4) ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 227.

.

  Anhang

1. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhält folgende Fassung:

" Anhang I
Variablen

Anmerkung zur Tabelle:

Die Einträge 'Kernvariable' und 'Schlüsselvariable' in der Spalte 'Gruppe' werden in Anhang III erläutert. Der Eintrag 'ID' bedeutet, dass es sich um eine 'Identifizierungsvariable' handelt (Auslassung nicht gestattet). Der Eintrag 'QL' in der Spalte 'Typ' steht für 'qualitative Variable' und 'QT' für die 'quantitative Variable' Ja/Nein, 'QM' steht für 'qualitative Variable' mit verschiedenen Kategorien, wie in der Tabelle beschrieben, und 'QT' für 'quantitative Variable'. CVT steht für betriebliche Weiterbildung (Continuing Vocational Training). NACE bezieht sich auf den Wirtschaftszweig nach der NACE Rev. 2.

1. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Stichprobenmerkmale

Bezeichnung
der
Variablen
Gruppe Typ Beschreibung
COUNTRY ID   Ländercode

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