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EU

Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung

(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2010 S. 15;
VO (EU) 822/2010 - ABl. Nr. L 246 vom 18.09.2010 S. 18;
VO (EU) 1153/2014 - ABl. Nr. L 309 vom::30.10.2014 S. 9 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

(2)Zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 sollten Maßnahmen erlassen werden, die die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge und die detaillierten NACE- und Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, betreffen.

(3)Die Kommission sollte die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten festlegen.

(4)Durchführungsbestimmungen über die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, den Aufbau der Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen sollten erlassen werden.

(5)Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung sollte festgelegt werden.

(6)Darüber hinaus sollten Bestimmungen über das geeignete technische Format und den geeigneten Austauschstandard für die elektronisch übermittelten Daten erlassen werden.

(7)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung erlassen.

Artikel 2

Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung ist das Kalenderjahr 2005.

Artikel 3

Die einzelnen Variablen, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 4

Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der Kategorien der NACE Rev. 1.1 und der Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 5

Für die Datenüberprüfung, Fehlerberichtigung, Imputation und Gewichtung sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Die Imputation und Gewichtung der Variablen erfolgt nach den in Anhang III genannten Grundsätzen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind ausführlich zu begründen und im Qualitätsbericht aufzuführen.

Artikel 6

Die Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) erfolgt mit den/dem in Anhang IV festgelegten Mitteln und Format.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat bewertet die Qualität seiner Daten in Form eines Qualitätsberichts. Der der Kommission (Eurostat) vorzulegende Qualitätsbericht ist in dem in Anhang V dargestellten Format zu verfassen.

Artikel 8

Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Erhebungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebung in Form eines "Handbuchs für die Europäische Union" vor.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2006

_________

1) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 1.

.

Variablen Anhang I 14

Anmerkung zur Tabelle:

Die Einträge "Kernvariable" und "Schlüsselvariable" in der Spalte "Gruppe" werden in Anhang III erläutert. Der Eintrag "ID" bedeutet, dass es sich um eine "Identifizierungsvariable" handelt (Auslassung nicht gestattet). Der Eintrag "QL" in der Spalte "Typ" steht für "qualitative Variable" Ja/Nein, "QM" steht für "qualitative Variable" mit verschiedenen Kategorien, wie in der Tabelle beschrieben, und "QT" für "quantitative Variable". CVT steht für berufliche Weiterbildung (Continuing Vocational Training). IVT steht für berufliche Erstausbildung (Initial Vocational Training). NACE bezieht sich auf den Wirtschaftszweig nach der NACE Rev. 2.

1. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Stichprobenmerkmale

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