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Regelwerk, EU-2011, Lebensmittel EU, Bund

Richtlinie 2011/73/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/121/EG enthält Vorschriften für die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen in Bezug auf ihre Faserzusammensetzung, um so die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Union nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechen.

(2) In Anbetracht der jüngsten Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe ist es erforderlich, die Richtlinie 2008/121/EG durch die Aufnahme der Faser Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser in das Verzeichnis der Fasern in den Anhängen I und V der Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3) Die Richtlinie 2008/121/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2008/121/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird der folgende Eintrag 49 angefügt:

"49. Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfaser Eine Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Massenprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht."

2. In Anhang V wird der folgende Eintrag 49 angefügt:

"49. Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfaser 1,00".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens 30. Juli 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2011


1) ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29.
 
ENDE

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