Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2011, Allgemeines - EU Bund

Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

(ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 53)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,

gestützt auf die Anträge des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) errichtet die Union einen Binnenmarkt, wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums hin und fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Zu diesen Zielen trägt die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen bei, auf deren Grundlage Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Produkten über nationale Grenzen hinweg anpassen können und die Unternehmen mehr Entscheidungsfreiheit und Geschäftsmöglichkeiten bieten. Den Unternehmen sollte als Rechtsinstrument ein einheitliches Patent mit einheitlicher Wirkung in der gesamten Union zur Verfügung stehen.

(2) Gemäß Artikel 118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene erlassen werden.

(3) Am 5. Juli 2000 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent, mit dem ein einheitlicher Rechtstitel für einen einheitlichen Patentschutz in der gesamten Union geschaffen werden sollte. Am 30. Juni 2010 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union (im Folgenden "vorgeschlagene Verordnung zur Übersetzungsregelung") mit Bestimmungen über die Übersetzungsregelungen für das Patent der Europäischen Union.

(4) Der Rat nahm auf seiner Tagung am 10. November 2010 zur Kenntnis, dass keine einhellige Bereitschaft zur Weiterarbeit an der vorgeschlagenen Verordnung zur Übersetzungsregelung bestand. Am 10. Dezember 2010 wurde bestätigt, dass unüberwindbare Schwierigkeiten bestehen, die zurzeit und in absehbarer Zukunft eine einmütige Zustimmung unmöglich machen. Da eine Einigung über die vorgeschlagene Verordnung zur Übersetzungsregelung eine notwendige Voraussetzung für eine endgültige Einigung über den einheitlichen Patentschutz in der Union ist, wird festgestellt, dass das Ziel, einen einheitlichen Patentschutz für die Union zu schaffen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht erreicht werden kann.

(5) Vor diesem Hintergrund richteten zwölf Mitgliedstaaten, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 7., 8. bzw. 13. Dezember 2010 Anträge an die Kommission, in denen sie den Wunsch äußerten, auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage der vorliegenden Vorschläge, die von diesen Mitgliedstaaten während der Verhandlungen unterstützt wurden, eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und die Kommission ersuchten, dem Rat diesbezüglich einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Anträge wurden auf der Tagung des Rates vom 10. Dezember 2010 bestätigt. In der Zwischenzeit haben dreizehn weitere Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei, der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass auch sie sich an der in Betracht gezogenen Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen möchten. Insgesamt haben fünfundzwanzig Mitgliedstaaten eine Verstärkte Zusammenarbeit beantragt.

(6) Die Verstärkte Zusammenarbeit sollte den notwendigen Rechtsrahmen für die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bieten und gewährleisten, dass Unternehmen in der ganzen Union ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können, indem sie sich für einen einheitlichen Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, und so zum wissenschaftlichtechnischen Fortschritt beitragen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion