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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Empfehlung 2011/516/EU der Kommission vom 23. August 2011 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 218 vom 24.08.2011 S. 23, ber. L 277 S. 36;
Empfehlung 2013/711/EU - ABl. Nr. L 323 vom::04.12.2013 S. 37aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß der Empfehlung 2013/711/EU - (ABl. Nr. L 323 vom 04.12.2013 S. 37)

Neufassung - Ersetzt Empf. 2006/88/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Verringerung der Dioxin-, Furan- und PCB-Belastung der Umwelt sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln wurden mehrere Maßnahmen angenommen.

(2) Für Futtermittel wurden in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1 Höchstgehalte für Dioxine, die Summe aus Dioxinen und dioxinähnliche PCB festgelegt, für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2.

(3) In der Empfehlung 2006/88/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln 3 wurden Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln festgelegt, damit ein proaktives Vorgehen zur Reduzierung des Vorhandenseins von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln angeregt wird. Bei diesen Auslösewerten handelt es sich um ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem diejenigen Fälle ermittelt werden, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Beschränkung oder Beseitigung getroffen werden müssen. Da es unterschiedliche Quellen für Dioxine und dioxinähnliche PCB gibt, sollten unterschiedliche Auslösewerte für Dioxine einerseits und für dioxinähnliche PCB andererseits festgelegt werden.

(4) Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Futtermitteln wurden in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt.

(5) Die Weltgesundheitsorganisation WHO hielt vom 28. bis 30. Juni 2005 einen Experten-Workshop zur Neubewertung der 1998 von der WHO aufgestellten Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) ab. Einige TEF-Werte wurden geändert, insbesondere die der PCB, octachlorierten Congenere und der Pentachlorfurane. Daten zur Auswirkung der neuen TEF-Werte sowie die jüngsten Vorkommensdaten können dem wissenschaftlichen Bericht "Results of the monitoring of dioxin levels in food and feed" 4 (Ergebnisse der Überwachung der Dioxingehalte in Lebens- und Futtermitteln) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entnommen werden. Daher sollten die Auslösewerte unter Berücksichtigung der neuen TEF-Werte überprüft werden.

(6) Bei einigen Lebensmitteln hat es sich als unnötig erwiesen, bei Überschreitung der Auslösewerte Untersuchungen durchzuführen. Dies betrifft Fälle, in denen die Überschreitung der Auslösewerte nicht auf eine bestimmte Kontaminationsquelle zurückzuführen ist, die beschränkt oder beseitigt werden könnte, sondern auf die allgemeine Umweltverschmutzung. Daher sollten für diese Lebensmittel keine Auslösewerte festgelegt werden.

( 7) Die Empfehlung 2006/88/EG sollte daher durch die vorliegende Empfehlung ersetzt werden

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Futter- und Lebensmitteln anhand von Stichproben überwachen, und zwar in einem Umfang, der proportional zur Herstellung, zur Verwendung bzw. zum Konsum von Futter- und Lebensmitteln in diesen Mitgliedstaaten ist.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten bei Verstößen gegen die Richtlinie 2002/32/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie in Fällen, in denen in Lebensmitteln Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB festgestellt werden, die über den Auslösewerten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung liegen, oder in Futtermitteln Gehalte festgestellt werden, die über den Auslösewerten gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG liegen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen
    1. Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einleiten,
    2. Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle treffen.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Erkenntnisse, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Die Empfehlung 2006/88/EG wird zum 1. Januar 2012 aufgehoben.

Brüssel, den 23. August 2011

1) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10.

2) ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5.

3) ABl. Nr. L 42 vom 14.02.2006 S. 26.

4) EFSA-Journal 2010;8(3):1385, http://www.efsa.europa.eu/en/efsaj ournal/doc/1385.pdf

.

Anhang

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) ) und dioxinähnliche polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO- TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS - International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006) )

Lebensmittel Auslösewert
für Dioxine und Furane
(WHO-TEQ)1
Auslösewert für
dioxinähnliche PCB
(WHO-TEQ)1
Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung)2 von:
- Rindern und Schafen
1,75 pg/g Fett3 1,75 pg/g Fett3
- Geflügel
1,25 pg/g Fett3 0,75 pg/g Fett3
- Schweinen
0,75 pg/g Fett3 0,5 pg/g Fett3
Gemischte Fette 1,00 pg/g Fett3 0,75 pg/g Fett3
Muskelfleisch von Zuchtfischen und Zuchtfischerei-Erzeugnisse 1,5 pg/g Frischgewicht 2,5 pg/g Frischgewicht
Rohmilch2 und Milcherzeugnisse2, einschließlich Butterfett 1,75 pg/g Fett3 2,0 pg/g Fett3
Hühnereier und Eierzeugnisse2 1,75 pg/g Fett3 1,75 pg/g Fett3
Obst, Gemüse und Getreide 0,3 pg/g Erzeugnis 0,1 pg/g Erzeugnis
1) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

2) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

3) Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten.


ENDE

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