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Regelwerk, EU 2011, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch

(ABl. Nr. L 178 vom 06.07.2011 S. 1;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1059 - ABl. L 232 vom 20.07.2020 S. 28 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2048 - ABl. L 236 vom 26.09.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen -Archiv: 06/2012; 04/2014

EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....

Hebt RL 2002/31/EG auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.

(2) Bestimmungen für die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte 2 festgelegt. Die Durchführungsrichtlinie legt verschiedene Effizienzskalen für Luftkonditionierer unterschiedlicher Ausführungen fest, wobei die Energieeffizienz ausschließlich bei Volllast ermittelt wird.

(3) Auf Luftkonditionierer entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtstromverbrauchs durch Haushalte und Gewerbe in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Luftkonditionierern.

(4) Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 2002/31/EG aufgehoben und neue Bestimmungen fest gelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Herstellern dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Luftkonditionierern weiter zu verbessern und die Marktausrichtung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten für Luft- Luft-Luftkonditionierer mit einer Kühlausgangsleistung (bzw. Heizausgangsleistung bei reiner Heizfunktion) bis 12 kW gelten.

(6) Die technische Entwicklung bei der Verbesserung der Energieeffizienz von Luftkonditionierern ist in den letzten Jahren sehr schnell vorangeschritten. Dies hat mehreren Drittländern die Einführung strenger Energieeffizienz- Mindestanforderungen ermöglicht und einen Prozess mit neuen, auf der jahreszeitbedingten Leistung basieren den Verbrauchskennzeichnungsregelungen in Gang gesetzt. Die heutigen Geräte mit den höchsten Effizienz werten, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanalgeräten, übertreffen bei weitem die in der Richtlinie 2002/31/EG festgelegten Werte der Klasse "A".

(7) Mit dieser Verordnung werden zwei Energieeffizienzskalen eingeführt, denen die Primärfunktion sowie spezifische, für den Verbraucher wichtige Aspekte zugrunde liegen. Da Luftkonditionierer überwiegend unter Teillastbedingungen betrieben werden, sollte die Effizienzmessung auf ein jahreszeitbedingtes Messverfahren umgestellt werden, außer bei Einkanal- und Zweikanalgeräten. Beim jahreszeitbedingten Messverfahren werden die Vorteile der Invertertechnik und die Einsatzbedingungen dieser Geräte besser berücksichtigt. Das neue Verfahren zur Berechnung der Energieeffizienz in Verbindung mit einer Ökodesign-Durchführungsvorschrift, die über die derzeitige Klasse "A" hinausgehende Energieeffizienz-Mindestanforderungen festlegt, wird zu einer Neueinstufung dieser Geräte führen. Splitgeräte zum Einbau in Wände oder Fenster sollten deshalb eine neue Energieeffizienzskala von a bis G erhalten, der alle zwei Jahre ein "+" hin zugefügt wird, bis die Klasse "A+++" erreicht ist.

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