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Regelwerk, EU 2017, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Durchführung der auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU angenommenen Verordnungen der Kommission haben gezeigt, dass die in den delegierten Rechtsakten festgelegten Prüftoleranzen, die ausschließlich von den Marktaufsichtsbehörden angewendet werden sollten, von einigen Lieferanten herangezogen wurden, um die Werte festzulegen, die in den technischen Unterlagen angegeben werden müssen, im Hinblick auf die Energiekennzeichnung eine bessere Einstufung zu erreichen oder auf andere Weise die Leistungsmerkmale ihrer Produkte positiver darzustellen.

(2) Die Prüftoleranzen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei den Nachprüfungen zu Messabweichungen kommen kann, die auf die von Lieferanten und Aufsichtsbehörden in der Union eingesetzten unterschiedlichen Messausrüstungen zurückzuführen sind. Die Prüftoleranzen sollten jedoch von den Lieferanten nicht verwendet werden, um die Werte in den technischen Unterlagen festzulegen, diese Werte zwecks einer besseren Einstufung im Hinblick auf die Energiekennzeichnung zu interpretieren oder die Leistungskennwerte besser darzustellen, als sie tatsächlich gemessen und berechnet wurden. Die vom Lieferanten angegebenen oder veröffentlichten Parameter sollten für ihn nicht günstiger sein als die Werte in den technischen Unterlagen.

(3) Damit ein fairer Wettbewerb gewährleistet ist, die mit den Verordnungen angestrebten Energieeinsparungen auch tatsächlich erzielt werden und die Verbraucher genaue Informationen zur Energieeffizienz und zu den funktionellen Eigenschaften der Produkte erhalten, sollte klargestellt werden, dass die in den delegierten Rechtsakten angegebenen Prüftoleranzen nur von den Behörden der Mitgliedstaaten zur Prüfung der Konformität verwendet werden dürfen.

(4) Die Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 1059/2010 2, (EU) Nr. 1060/2010 3, (EU) Nr. 1061/2010 4, (EU) Nr. 1062/2010 5, (EU) Nr. 626/2011 6, (EU) Nr. 392/2012 7, (EU) Nr. 874/2012 8, (EU) Nr. 665/2013 9, (EU) Nr. 811/2013 10, (EU) Nr. 812/2013 11, (EU) Nr. 65/2014 12, (EU) Nr. 1254/2014 13, (EU) 2015/1094 14, (EU) 2015/1186 15 und (EU) 2015/1187 16 sind daher entsprechend zu ändern.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010

Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird gemäß Anhang I dieser Delegierten Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010

Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung geändert.

Artikel 3 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010

Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird gemäß Anhang III dieser Delegierten Verordnung geändert.

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