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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, ber. 2012 L 120 S.16, ber. 2015 L 243 S. 13, ber. L 292 S. 13;
VO (EU) 286/2012 - ABl. Nr. L 95 vom 31.03.2012 S. 1 Inkrattreten Gültig;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/122 - ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2018 S. 3 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt RL'n 73/44/EWG, 96/73/EG und 2008/121/EG  vgl. Entsprechungstabelle

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 73/44/EWG des Rates vom 26. Februar

1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen 3, die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 4 und die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) 5 wurden bereits mehrfach geändert. Da weitere Änderungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit ersetzt und in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(2) Die Rechtsakte der Union über Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind inhaltlich höchst technisch und enthalten detaillierte Bestimmungen, die einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfen. Damit die Mitgliedstaaten die technischen Änderungen nicht in nationales Recht umzusetzen brauchen und so der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert wird, und damit neue Bezeichnungen von Textilfasern rascher angenommen und gleichzeitig in der gesamten Union verwandt werden können, scheint eine Verordnung der zweckmäßigste Rechtsakt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu sein.

(3) Um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen, die sich aus abweichenden Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ergeben können, ist es erforderlich, die Bezeichnungen von Textilfasern und die Angaben auf Etiketten, Kennzeichnungen und Unterlagen, die Textilerzeugnisse auf verschiedenen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen begleiten, zu vereinheitlichen.

(4) Die in dieser Verordnung festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften sollten nicht in Fällen gelten, in denen Textilerzeugnisse ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden oder in denen maßgeschneiderte Textilerzeugnisse von selbständigen Schneidern hergestellt werden. Allerdings sollten sich diese Ausnahmen auf Geschäftsvorgänge zwischen diesen Heimarbeitern oder selbständigen Unternehmen und denjenigen Personen, von denen sie Arbeitsaufträge erhalten, sowie zwischen selbständigen Schneidern und Verbrauchern beschränken.

(5) Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften hinsichtlich bestimmter Aspekte der Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, insbesondere Bezeichnungen von Textilfasern, festgelegt. Andere Formen der Etikettierung und Kennzeichnung können bestehen, sofern sie nicht denselben Geltungsbereich wie diese Verordnung abdecken und sofern sie mit den Verträgen vereinbar sind.

(6) Es ist angezeigt, Vorschriften festzulegen, nach denen die Hersteller beantragen können, dass eine neue Bezeichnung von Textilfasern in die Anhänge dieser Verordnung aufgenommen wird.

(7) Es sollten auch bestimmte Erzeugnisse einbezogen werden, die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen, deren textiler Anteil jedoch wesentlicher Bestandteil des Erzeugnisses ist oder durch besondere Angaben des jeweiligen Wirtschaftsakteurs hervorgehoben wird.

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