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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2018 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

(2) Ein Hersteller beantragte nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 bei der Kommission, "Polyacrylat" als neue Faserbezeichnung in die in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Liste aufzunehmen. Das im Antrag enthaltene technische Dossier erfüllte alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen.

(3) Nachdem die Kommission den Antrag auf eine neue Faserbezeichnung bewertet und auf der Website Europa eine öffentliche Konsultation durchgeführt hatte, gelangte sie im Benehmen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und den Interessenträgern zu dem Schluss, dass die neue Faserbezeichnung "Polyacrylat" in die Liste der Textilfaserbezeichnungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgenommen werden sollte.

(4) Der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sollte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Definition einer neuen Textilfaser und der vorgeschlagenen Methoden für die Identifizierung und Quantifizierung zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts geändert werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 enthält eine Liste von Textilerzeugnissen, für welche eine globale Etikettierung ausreichend ist. Auf ihr finden sich Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreitet. Im Zuge der technischen Entwicklung wird dieses Textilerzeugnis nicht mehr in Einheiten mit einem Nettogewicht von höchstens 1 g im Einzelverkauf angeboten. Aus diesem Grund sollte in Anhang VI der Verordnung die Liste der Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreichend ist, aktualisiert werden.

(6) Damit einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von Textilfasergemischen angewandt werden können, sollten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Prüfmethoden zwecks Aufnahme der Faser "Polyacrylat" geändert werden. Zudem sollte eine neue Prüfmethode für die quantitative Analyse der Fasergemische aus Polyester und bestimmten anderen Fasern in Anhang VIII der Verordnung eingefügt werden.

(7) In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind auch die vereinbarten Zuschläge festgelegt, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen. Deshalb sollte der Wert des vereinbarten Zuschlags für "Polyacrylat" in die Liste in Anhang IX der Verordnung aufgenommen werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2017

1) ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1.

.

Anhang

Die Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird folgende Zeile 50 angefügt:

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