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Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 10.12.2011 S. 36)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/18/EG ist die Kommission aufgefordert, eine gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See festzulegen, die von der Untersuchungsstelle bei Sicherheitsuntersuchungen befolgt werden muss.

(2) Die gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See sollte einheitliche Standards vorgeben, die grundsätzlich bei allen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG durchzuführenden Untersuchungen anzuwenden sind, um dabei einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.

(3) Die allgemeinen Vorgaben der gemeinsamen Methodik sollten von den Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten unmittelbar angewandt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe 2

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See, auf die in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG verwiesen wird, ist im Anhang dieser Verordnung ausgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2011

1) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114.

2) ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.

.

Gemeinsame Methodik für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See Anhang

A - Zweck, Umfang und Anwendung

Zweck der Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen auf See ist es, die Gefahr künftiger Unfälle und Vorkommnisse zu verringern und die Schwere ihrer Folgen, etwa den Verlust von Menschenleben, den Verlust von Schiffen sowie die Verschmutzung der Meeresumwelt, abzumildern.

Zweck dieses Dokuments ist es, den Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Methodik für die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG an die Hand zu geben. Die Methodik stützt sich auf den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG unter Berücksichtigung der IMO-Dokumente, auf die in der Richtlinie verwiesen wird.

Ziel der Methodik ist es, eine einheitliche Vorgehensweise, die grundsätzlich für alle gemäß der Richtlinie durchgeführten Untersuchungen gilt, festzulegen und die Merkmale einer fachgerechten Sicherheitsuntersuchung zu erläutern. Es handelt sich dabei nicht um eine Checkliste. Die Untersuchungsbeauftragten berücksichtigen aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Erfahrung in jedem Einzelfall die jeweiligen Umstände.

Mit Hilfe dieser gemeinsamen Methodik und eines objektiven und systemischen Untersuchungsansatzes dürfte die Untersuchungsstelle in der Lage sein, Lehren aus jedem Unfall zu ziehen und so die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

Die sorgfältige Ermittlung der Ursachen eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See erfordert eine zeitnahe und methodische Untersuchung, die über den unmittelbaren Augenschein hinausgeht und nach den Umständen forscht, die zu weiteren Ereignissen in der Zukunft führen können. Die Untersuchung kann daher als eine Möglichkeit angesehen werden, nicht nur die unmittelbaren Ursachen zu erforschen, sondern auch Fragen im Gesamtzusammenhang von Gesetzgebung, Politik und Umsetzung zu klären.

BInhalt

1. Einsatzbereitschaft

1.1

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