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Regelwerk, EU 2012,Anlagentechnik - Sprengstoffe

Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, fallen unter die Richtlinie 93/15/EWG, werden jedoch eher für pyrotechnische als für Explosivzwecke verwendet. Die potenziellen Auswirkungen ihres Missbrauchs dürften den Auswirkungen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ähneln, die einen geringen Gefährlichkeitsgrad aufweisen, sodass diese Auswirkungen im Vergleich zu anderen Arten von Explosivstoffen viel geringer ausfallen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, von dem Verfahren zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke ausgenommen werden.

(2) Die Entwicklung von Computersystemen zur Umsetzung des Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen hat länger gedauert als ursprünglich erwartet. Ein Aufschub der Anwendung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission 2 ist notwendig, um der Explosivstoffindustrie zusätzliche Zeit einzuräumen, um die für die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG notwendigen elektronischen Systeme umfassend zu entwickeln, zu prüfen, zu validieren und somit deren Sicherheit zu erhöhen. Um dies zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung der Hersteller und Einführer zur Kennzeichnung von Explosivstoffen um ein Jahr bis zum 5. April 2013 aufgeschoben werden. Zusätzliche Zeit ist notwendig, damit die notwendigen elektronischen Rückverfolgungssysteme von allen Akteuren in der Lieferkette eingerichtet werden können. Zudem befinden sich Bestände von Explosivstoffen mit längerer Haltbarkeitsdauer, die früher hergestellt und nicht gemäß der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen waren, weiterhin in der Lieferkette und es ist nicht sinnvoll, die Unternehmen zu verpflichten, verschiedene Arten von Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtungen zur Datenerfassung und Aufzeichnung sollten daher um drei Jahre bis zum 5. April 2015 aufgeschoben werden.

(3) Bestimmte Artikel sind zu klein, um den Code der Produktionsstätte und die elektronisch lesbaren Informationen anzubringen. Auf bestimmten anderen Artikeln ist es technisch aufgrund ihrer Form oder ihres Designs nicht möglich, eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen. In diesen Fällen sollten die erforderlichen Angaben auf jeder kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden. Der künftige technische Fortschritt könnte es möglich machen, den Code der Produktionsstätte und die elektronisch lesbaren Informationen auf derartigen Artikeln anzubringen. Die Kommission sollte daher bis Ende 2020 eine Überprüfung durchführen, um zu beurteilen, ob die erforderlichen Angaben auf den Artikeln selbst angebracht werden können.

(4) Die Richtlinie 2008/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/15/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2008/43/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Buchstaben d, e und f angefügt:

"d) Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht detonierende Anzündvorrichtungen handelt;

e) Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche explosive Wirkung ab;

f) Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

" Artikel 7 Sprengkapseln

Bei Sprengkapseln steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Sprengkapselhülse aufgedruckt oder gestempelt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Sprengkapsel angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengkapseln."

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