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Regelwerk, EU 1993, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das in Verkehr bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(ABl. EG Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, ber. 1995 L 79 S. 34, ber. 2006 L 59 S. 43;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EU) 1025/2012 - ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 Inkrafttreten Gültig;
RL 2014/28/EU - ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1 * Inkrafttreten Geltung Umsetzung Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Artikel 53 der RL 2014/28/EU - Entsprechungstabelle

Normenübersicht / Normen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 8a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Binnenmarkt spätestens am 31. Dezember 1992 verwirklicht sein muß. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages schreibt vor, daß die Kommission in ihren Vorschlägen im Bereich der Sicherheit von einem hohen Schutzniveau ausgeht.

Der freie Verkehr von Waren setzt voraus, daß bestimmte grundsätzliche Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere der freie Verkehr von Explosivstoffen setzt eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Explosivstoffen voraus.

Explosivstoffe für zivile Zwecke unterliegen umfassenden einzelstaatlichen Vorschriften, die vor allem die Sicherheitsanforderungen betreffen. Diese einzelstaatlichen Vorschriften schreiben insbesondere vor, daß Genehmigungen für das Inverkehrbringen nur dann erteilt werden, wenn die Explosivstoffe einer Reihe von Prüfungen unterzogen worden sind.

Eine Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen setzt voraus, daß die voneinander abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften harmonisiert werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, ohne daß die optimalen Schutzniveaus gesenkt werden.

Mit dieser Richtlinie sollen nur die grundlegenden Anforderungen festgelegt werden, die bei den Konformitätsprüfungen für Explosivstoffe erfüllt werden müssen. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu vereinfachen, sind harmonisierte Normen auf europäischer Ebene, die insbesondere die Prüfverfahren für Explosivstoffe betreffen, wünschenswert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existieren solche Normen nicht.

Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privaten Organisationen entwickelt und müssen nichtbindende Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck ist das Europäische Komitee für Normung (CEN) als eine von zwei zuständigen Organisationen anerkannt worden, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, CEN und CENELEC zu erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation, die vom CEN im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 4 sowie im Einklang mit den obengenannten allgemeinen Leitsätzen erarbeitet wurde.

Mit dem Beschluß 90/683/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren 5 sind harmonisierte Instrumente für die Konformitätsbewertungsverfahren bereitgestellt worden. Die Anwendung dieser Module auf Explosivstoffe ermöglicht die Festlegung der Verantwortung der Hersteller und der mit der Durchführung dieser Konformitätsbewertungsverfahren beauftragten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Explosivstoffe.

Die Regelungen über die Sicherheit der Beförderung von Explosivstoffen sind Gegenstand von internationalen Konventionen und Übereinkommen. Auf internationaler Ebene existieren "Empfehlungen" der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, zu denen auch Explosivstoffe gehören; diese Empfehlungen gehen über den gemeinschaftlichen Rahmen hinaus. Aus diesem Grund enthält diese Richtlinie keine Bestimmungen über die Beförderung.

Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher und die Sicherheit der Bevölkerung. Es ist vorgesehen, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu erarbeiten.

Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erscheint es geboten, die in den obengenannten Empfehlungen enthaltene Begriffsbestimmung für diese Erzeugnisse zu übernehmen.

Munition fällt ebenso in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Regelungen über die Verbringung und die damit zusammenhängenden Vorkehrungen. Bei Munition, die unter Bedingungen verbracht wird, die den Bedingungen für die Verbringung von Waffen entsprechen, sollte die Verbringung Bestimmungen unterliegen, die den für Waffen geltenden Bestimmungen entsprechen, die in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 6 festgelegt sind.

Die Sicherheit und die Gesundheit von Arbeitnehmern, die Explosivstoffe herstellen oder verwenden, müssen ebenfalls gewährleistet sein. Derzeit befindet sich eine ergänzende Richtlinie zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmern bei der Herstellung, Lagerung und Verwendung von Explosivstoffen in Vorbereitung.

In Fällen, in denen der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition, die unter diese Richtlinie fallen, eine ernste Gefahr oder schwere Beeinträchtigung für die Sicherheit darstellt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter bestimmten Bedingungen von dieser Richtlinie abzuweichen.

Es ist wichtig, Mechanismen zur Förderung der administrativen Zusammenarbeit bereitzustellen. Die zuständigen Stellen sollten in diesem Zusammenhang auf die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten 7 zurückgreifen.

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Explosivstoffen und Munition zu ergreifen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.

(2) Explosivstoffe sind Stoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht

(4) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

(5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, durch innerstaatliches Gesetz oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustufen.

Kapitel II
Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Explosivstoffe

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Explosivstoffen, die unter diese Richtlinie fallen und deren Anforderungen erfüllen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, mit der in Artikel 7 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind und einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in Anhang II genannten Verfahren unterzogen worden sind.

(3) Falls die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass von der Konformität dieser Explosivstoffe mit den Bestimmungen dieser anderen für sie geltenden Richtlinien auszugehen ist.

Artikel 3

Die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe müssen die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit des Anhangs I erfüllen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe die in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit erfüllen, wenn sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen.

(2) Die Kommission gibt in dem in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG im einzelnen an, welche Arbeiten im Bereich der harmonisierten Normen durchgeführt wurden.

Artikel 5 - gestrichen - 12

Artikel 6

(1) Die Verfahren zum Nachweis der Konformität von Explosivstoffen umfassen

  1. entweder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang II Abschnitt 1 und nach Wahl des Herstellers:
  2. oder die Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang II Abschnitt 6.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der vorstehend beschriebenen Konformitätsbewertung bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Sie hält das Verzeichnis auf dem neuesten Stand.

Die Mitgliedstaaten wenden bei der Bewertung der zu benennenden Stellen die in Anhang III festgelegten Mindestkriterien an. Es wird davon ausgegangen, dass Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, auch diese Mindestkriterien erfüllen.

Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muss diese Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, dass diese Stelle die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Explosivstoffen oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Explosivstoffen befestigten Kennzeichnungsschild oder, falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung angebracht.

Anhang IV enthält ein Muster des für die CE-Kennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.

(2) Es ist nicht zulässig, auf den Explosivstoffen Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Kennzeichnung irrezuführen. Jedes andere Zeichen darf auf den Explosivstoffen angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8

  1. ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche verpflichtet, das Erzeugnis hinsichtlich der Bestimmungen über die Kennzeichnung wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
  2. muss - falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass es nach dem Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird.

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Explosivstoff mit CE-Konformitätskennzeichnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr im Hinblick auf die Betriebssicherheit darstellen kann, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, damit dieser Explosivstoff aus dem Verkehr gezogen und sein Inverkehrbringen sowie der freie Verkehr damit untersagt wird.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt dabei an, warum er diese Entscheidung getroffen hat, und im besonderen, ob die Nichtkonformität zurückzuführen ist auf

(2) Die Kommission nimmt binnen kürzester Frist Konsultationen mit den Betroffenen auf. Stellt die Kommission daraufhin fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der sie ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach den Konsultationen fest, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der diese Maßnahme getroffen hat.

In dem besonderen Fall, dass die Maßnahme nach Absatz 1 mit einem Mangel der Normen begründet wird, befasst die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss binnen zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren des Artikels 5 ein.

(3) Wurde ein nicht konformer Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung versehen, so trifft der zuständige Mitgliedstaat gegen den für diese Erklärung Verantwortlichen die gebotenen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Kapitel III
Bestimmungen über die Kontrolle der Verbringung von Explosivstoffen in der Gemeinschaft

Artikel 9

(1) Die Verbringung von unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffen darf nur nach dem Verfahren der nachstehenden Absätze erfolgen.

(2) Kontrollen aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bei der unter diesen Artikel fallenden Verbringung von Explosivstoffen finden nicht mehr als Kontrollen an den Binnengrenzen, sondern nur noch im Rahmen der üblichen Kontrollen statt, die im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ohne Diskriminierung durchgeführt werden.

(3) Zur Verbringung von Explosivstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen verfügt. Die Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ist deren zuständigen Behörden durch den für die Verbringung Verantwortlichen zu melden; die Durchfuhr bedarf der Genehmigung dieser Behörden.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum Erwerb gemäß Absatz 3 ein Problem stellt, so übermittelt er die diesbezüglichen verfügbaren Informationen der Kommission, die den in Artikel 13 vorgesehenen Ausschuss unverzüglich damit befasst.

(5) Genehmigt die zuständige Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger ein Dokument aus, das die Lizenz für die Verbringung darstellt und sämtliche in Absatz 7 genannten Angaben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort. Das Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(6) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung gemäß Absatz 7 nicht erforderlich sind, so kann die Verbringung von Explosivstoffen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige Information gemäß Absatz 7 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde des Bestimmungsortes eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 5 genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur die genannte Genehmigung erwähnt.

(7) Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt werden kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes vor der Verbringung folgende Informationen:

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes prüfen die Bedingungen, unter denen die Verbringung stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten prüfen und genehmigen diese Staaten die transportbezogenen Informationen entsprechend.

(8) Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Unternehmer den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats sowie des Durchfuhrmitgliedstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen.

(9) Kein Lieferant darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absätzen 3, 5, 6 und 7 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat.

Artikel 10

(1) Munition darf nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren der nachstehenden Absätze eingehalten wird. Diese Bestimmungen gelten auch im Fall der Verbringung von Munition im Versandhandel.

(2) Bei der Verbringung von Munition in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförderung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Munition befindet, folgendes mit:

Die unter den beiden letzten Gedankenstrichen genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt. Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet, insbesondere nach Gesichtspunkten der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muss die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuweisen.

(3) jeder Mitgliedstaat kann Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 Munition von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muss die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; es ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzuweisen.

Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Durchführung der Verbringung alle Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit.

(4) jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Munitionsarten zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf.

Diese Munitionsverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens des Absatzes 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Munition erhalten haben.

(5) jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Munitionsverbringungen.

Die Informationen, die Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und den etwaigen Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 11

Stellt der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition, die unter diese Richtlinie fallen, eine ernste Gefahr oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dar, so kann abweichend von Artikel 9 Absätze 3, 5, 6 und 7 sowie von Artikel 10 der betroffene Mitgliedstaat im Hinblick auf die Verbringung von Explosivstoffen oder Munition alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem unrechtmäßigen Besitz oder der unrechtmäßigen Verwendung vorzubeugen.

Diese Maßnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

Trifft ein Mitgliedstaat derartige Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich der Kommission mit; diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Kapitel IV
Sonstige Bestimmungen

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung der Artikel 9 und 10 Netze für den Informationsaustausch. Sie benennen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen entgegenzunehmen oder weiterzugeben und die Formalitäten nach den Artikel 9 und 10 vorzunehmen.

(2) Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 entsprechend, insbesondere diejenigen über die Vertraulichkeit.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Der Ausschuss prüft alle die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Fragen.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 8 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Die Kommission erlässt nach dem in Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsmaßnahmen, um insbesondere künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten halten die aktualisierten Angaben über die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 4 besitzen, zur Verfügung der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann. Die Kommission kann Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung dieses Absatzes erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Unternehmen des Explosivstoffsektors bewahren die Unterlagen über ihre Geschäftsvorgänge auf, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel zu erfüllen.

Die in diesem Artikel genannten Unterlagen sind ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die betreffenden Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, noch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, selbst wenn das Unternehmen inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf Verlangen umgehend zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Explosivstoffe mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen sind.

Artikel 16

Erteilt ein Mitgliedstaat eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Ausübung einer Herstellungstätigkeit im Explosivstoffsektor, so prüft er insbesondere, ob die Verantwortlichen die Gewähr für die Einhaltung der von ihnen übernommenen technischen Verpflichtungen bieten.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17

Jeder Mitgliedstaat legt im einzelnen fest, wie Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu ahnden sind. Die Sanktionen müssen hinreichende Gewähr für die künftige Einhaltung dieser Vorschriften bieten.

Artikel 18

Jeder Mitgliedstaat erlässt im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jedwedes unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallendes Erzeugnis zu beschlagnahmen, wenn hinreichend nachgewiesen worden ist, dass dieses Erzeugnis einem unerlaubten Erwerb, Verwendungszweck oder Handel zugeführt wird.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um den Artikeln 9, 10, 11, 12, 13 und 14 vor dem 30. September 1993 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30. Juni 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den anderen, nicht in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1995 an.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Dezember 2002 das Inverkehrbringen von Explosivstoffen, die den am 31. Dezember 1994 geltenden einzelstaatlichen Regelungen entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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