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Regelwerk, EU 2012, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 80)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 1, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 2 wurden die neuen Emissionsstufen IIIA, IIIB und IV in die Richtlinie 97/68/EG eingeführt, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit besser zu schützen. Die Prüfverfahren sind entsprechend geändert worden, zuerst durch die Richtlinie 2004/26/EG und später durch die Richtlinie 2010/26/EU der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 3.

(2) Die Grenzwerte der Stufe IV werden ab dem 1. Januar 2013 für die Erteilung der Typgenehmigung für Motoren der Kategorie Q und ab dem 1. Oktober 2013 für die Erteilung der Typgenehmigung für Motoren der Kategorie R verbindlich. Ausgehend von den Erfahrungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG 4 mit Motoren der Kategorien Euro V und VI für schwere Nutzfahrzeuge gemacht wurden, hat sich gezeigt, dass es Lücken bei den Prüfanforderungen für Motoren der Stufe IV gibt. Damit die Typgenehmigung der Stufe IV von Motoren der Kategorien Q und R unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts möglich wird und damit die weltweite Harmonisierung vorangebracht werden kann, müssen einige Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG überarbeitet und ergänzt werden. Dies ist auch erforderlich, um den Ermessensspielraum bei der Auslegung der Prüfergebnisse und die Fehler bei der Beurteilung von Emissionen von Motoren zu verringern.

(3) Mit der Richtlinie 2010/26/EU wurden Bestimmungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen eingeführt, um dafür zu sorgen, dass die leistungsfähigen Abgasnachbehandlungseinrichtungen, die für die Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte für Motoren der Stufen IIIB und IV erforderlich sind, ordnungsgemäß funktionieren. Insbesondere damit das Bedienpersonal die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten nicht umgehen kann, ist es angezeigt, die Bestimmungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen durch die Einführung eines Warnsystems für das Bedienpersonal zu ergänzen, das auf den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) beruht und mit einem zweistufigen Aufforderungssystem kombiniert wird, das die Leistung der Ausrüstung erheblich einschränkt und somit die Einhaltung der Grenzwerte erzwingt.

(4) Angesichts der Einführung elektronisch gesteuerter Motoren ist es erforderlich, das Prüfverfahren so anzupassen, dass Motorprüfungen die realen Verwendungsbedingungen besser widerspiegeln, um so der Umgehung von Emissionsgrenzwertanforderungen (sogenanntes "cycle beating") noch wirksamer vorzubeugen. Deshalb sollte bei der Typgenehmigung die Einhaltung der Grenzwerte in einem Betriebsbereich des geprüften Motors nachgewiesen werden, der entsprechend der Norm ISO 8178 ausgewählt wurde. Außerdem müssen die Motorbetriebsbedingungen für die Durchführung dieser Prüfungen angegeben und die Berechnungsmethoden für bestimmte Emissionen geändert werden, damit sie den Anforderungen an schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) entsprechen und mit den Bestimmungen der wichtigsten Handelspartner der Union in Einklang gebracht werden können.

(5) Gemäß der Richtlinie 97/68

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