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Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2010/26/EU der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

(ABl. Nr. L 86 vom 01.04.2010 S. 29, ber. 2011 L 59 S. 73)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 1, insbesondere auf Artikel 14 und 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 14a der Richtlinie 97/68/EG werden die Kriterien und das Verfahren für die Verlängerung des in Artikel 9a Absatz 7 der Richtlinie genannten Zeitraums festgelegt. Studien gemäß Artikel 14a der Richtlinie 97/68/EG haben ergeben, dass bei in verschiedenen Stellungen verwendbaren handgehaltenen Maschinen und Geräten zum gewerblichen Einsatz, in die Motoren der Klassen SH:2 und SH:3 eingebaut sind, der Einhaltung der Anforderungen der Stufe II beträchtliche technische Schwierigkeiten entgegenstehen. Deshalb muss der in Artikel 9a Absatz 7 genannte Zeitraum bis zum 31. Juli 2013 verlängert werden.

(2) Seit der Änderung der Richtlinie 97/68/EG im Jahr 2004 sind bei der Konstruktion von Dieselmotoren technische Fortschritte erzielt worden, die die Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte der Stufen III B und IV ermöglichen. Es sind elektronisch gesteuerte Motoren entwickelt worden, die die mechanisch gesteuerten Systeme zur Kraftstoffeinspritzung und -regelung weitgehend ersetzt haben. Daher sollten die in Anhang I der Richtlinie 97/68/EG genannten allgemeinen Anforderungen für die Typgenehmigung entsprechend angepasst werden, und es sollten allgemeine Anforderungen für die Stufen III B und IV eingeführt werden.

(3) In Anhang II der Richtlinie 97/68/EG werden die technischen Angaben in den Beschreibungsbögen festgelegt, die der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit dem Antrag auf die Typgenehmigung von Motoren vorzulegen hat. Die Angaben über zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung sind allgemeiner Art und sollten an die spezifischen Nachbehandlungssysteme angepasst werden, die verwendet werden müssen, damit Motoren die Emissionsgrenzwerte der Stufen III B und IV einhalten. Es sollten detailliertere Angaben über die an den Motoren angebrachten Nachbehandlungseinrichtungen vorgelegt werden, damit die Typgenehmigungsbehörden beurteilen können, ob ein Motor den Anforderungen der Stufen III B und IV entspricht.

(4) In Anhang III der Richtlinie 97/68/EG wird das Verfahren zur Prüfung von Motoren und zur Bestimmung ihrer Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel beschrieben. Das Verfahren für die Typgenehmigungsprüfung von Motoren auf Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Stufen III B und IV sollte so gestaltet sein, dass die Einhaltung der Grenzwerte für gasförmige Stoffe (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide) und der Grenzwerte für luftverunreinigende Partikel gleichzeitig nachgewiesen werden kann. Der stationäre und der instationäre Test für mobile Maschinen und Geräte (NRSC bzw. NRTC) sollten entsprechend angepasst werden.

(5) Anhang III Abschnitt 1.3.2 der Richtlinie 97/68/EG sieht vor, dass vor der Einführung der zusammengesetzten Kaltstart-/Warmstart-Prüfreihe die Symbole (Anhang I, Abschnitt 2.18), die Prüfreihe (Anhang III) und die Berechnungsgleichungen (Anhang III, Anlage 3) geändert werden. Für das Typgenehmigungsverfahren zum Nachweis der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte der Stufen III B und IV muss eine ausführliche Beschreibung des Kaltstart-Zyklus eingeführt werden.

(6) In Anhang III Abschnitt 3.7.1 der Richtlinie 97/68/EG werden die Prüfzyklen für die verschiedenen Ausrüstungsvorschriften beschrieben. Der Prüfzyklus unter Abschnitt 3.7.1.1 (Vorschrift A) muss so angepasst werden, dass klargestellt wird, welche Motordrehzahl dem Berechnungsverfahren für die Typgenehmigung zugrunde gelegt werden muss. Ferner ist der Verweis auf die internationale Prüfnorm so zu ändern, dass er sich auf die aktuelle Fassung von ISO 8178-4:2007 bezieht.

(7) In Anhang III Abschnitt 4.5 der Richtlinie 97/68/EG wird der Ablauf der Emissionsprüfung skizziert. Dieser Abschnitt muss an den Kaltstart-Zyklus angepasst werden.

(8) In Anlage 3

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