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Regelwerk, EU 1997, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

(ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1;
RL 2001/63/EG - ABl. Nr. L 227 vom 23.08.2001 S. 41;
RL 2002/88/EG - ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 28;
Beitrittsakte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S.33;
RL 2004/26/EG - ABl. Nr. L 3 vom 25.06.2004 S. 225, ber. 2007 L 75 S. 27;
RL 2006/105/EG - ABl. vom 20.12.2006 S. 368;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
RL 2010/26/EU - ABl. Nr. L 86 vom 01.04.2010 S. 29 Übergangsbestimmung Umsetzung, ber. 2011 L 59 S. 73;
RL 2011/88/EU - ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1;
RL 2012/46/EU - ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 80 Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 2016/1628 - ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 64 der VO 2016/1628

Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: 28. BImSchV - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 11. November 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung 4 wird als grundlegendes Prinzip anerkannt, daß alle Personen wirksam gegen Gesundheitsgefahren infolge der Luftverschmutzung geschützt werden sollen und daß hierzu insbesondere die Begrenzung der Emissionen von Stickstoffdioxid (NO2), Partikeln - schwarzem Rauch, und anderen Schadstoffen wie Kohlenstoffmonoxid (CO) notwendig ist. Zur Verhütung der Bildung von Ozon (O3) in der Troposphäre und der damit verbundenen Gesundheits- und Umweltschäden sind die Emissionen der Vorläuferstoffe in Form von Stickstoffoxiden (NOx) und Kohlenwasserstoffen (HC) zu vermindern. Zur Verringerung der Umweltschäden durch Übersäuerung müssen unter anderem auch die NOx- und die HC-Emissionen vermindert werden.

(2) Im April 1992 unterzeichnete die Gemeinschaft das UN-ECE-Protokoll über flüchtige organische Verbindungen, und im Dezember 1993 trat sie dem Protokoll über die Minderung der NOx-Emission bei, die beide mit dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen aus dem Jahre 1979 im Zusammenhang stehen, das im Juli 1982 vereinbart wurde.

(3) Das Ziel einer Verminderung des Schadstoffausstoßes von mobilen Geräten und Maschinen und die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes für Motoren und Maschinen lassen sich von den Mitgliedstaaten einzeln nicht befriedigend erreichen; die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Motoren für mobile Maschinen und Geräte bietet deshalb bessere Gewähr für ihre Verwirklichung.

(4) Neueste Untersuchungen der Kommission haben gezeigt, daß die Emission von Verbrennungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte einen großen Teil der anthropogenen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe darstellen. Ein beträchtlicher Anteil der Luftverschmutzung durch NOx und Partikel, insbesondere im Vergleich zu den Abgasen aus dem Straßenkraftverkehr, geht auf die Kategorie der Motoren mit Kompressionszündung zurück, für die mit dieser Richtlinie eine Regelung erlassen werden soll.

(5) Emissionen aus mobilen landgebundenen Maschinen und Geräten mit Motoren mit Kompressionszündung, insbesondere NOx- und Partikelemissionen, geben in diesem Bereich zu ernsthafter Besorgnis Anlaß. Für diese Emissionsquellen sollte zuerst eine Regelung erlassen werden. Danach wird es jedoch auch zweckdienlich sein, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Begrenzung der Emissionen von anderen Motoren - insbesondere von Benzinmotoren - für mobile Maschinen und Geräte, insbesondere mobile Stromerzeugungsaggregate, auf der Grundlage geeigneter Prüfzyklen auszuweiten. Die CO- und HC-Emissionen können durch die vorgesehene Erweiterung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie auf Bezinmotoren, beträchtlich vermindert werden.

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