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Regelwerk, EU 2012, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 02.03.2012 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch unter anderem um die Umweltleistung von Anlagen und Techniken, die zugehörige Überwachung, beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken.

(3) Mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 2 wurde ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen eingesetzt.

(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 13. September 2011 die Stellungnahme 3 des Forums zu den Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT- Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben c und d der Richtlinie 2010/75/EU sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2012

1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) ABl. C 146 vom 17.05.2011 S. 3.

3) http://circa.europa.eu/Public/irc/env/ied/library?l=/ied_art_13_forum/opinions_article

.

Leitfaden
zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben c und d der Richtlinie 2010/75/EU einschließlich der Erhebung von Daten, der Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und der entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen
Anhang

Kapitel 1
Verfahren für die Ausarbeitung und Überprüfung eines BVT-Merkblatts

1.1. Hintergrund

1.1.1. Was ein BVT-Merkblatt ist und wozu es dient

Die Kommission organisiert gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU einen Informationsaustausch zwischen ihr und den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, über die Erstellung, Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der BVT-Merkblätter.

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU findet dieser Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt:

  1. Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung;
  2. angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten;

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