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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein

(ABl. Nr. L 71 vom 09.03.2012 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält allgemeine Vorschriften für die ökologische/biologische Herstellung verarbeiteter Lebensmittel. Die Durchführungsvorschriften zu diesen allgemeinen Vorschriften wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle 2 festgelegt.

(2) Für die Herstellung von ökologischem/biologischem Wein sollten Sondervorschriften in die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG eingefügt werden. Diese Vorschriften sollten für die Erzeugnisse des Weinsektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 3 gelten.

(3) Bei der Verarbeitung von ökologischem/biologischem Wein müssen bestimmte Erzeugnisse und Stoffe unter genau definierten Bedingungen als Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzt werden. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Empfehlungen der unionsweiten Studie "Ökologischer/biologischer Weinbau und ökologische/biologische Weinherstellung: Entwicklung von umwelt- und verbraucherfreundlichen Techniken für die Verbesserung der Qualität von ökologischem/biologischem Wein und eines wissenschaftlich fundierten Rechtsrahmens" (auch "ORWINE" genannt) 4 sollte die Verwendung dieser Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden.

(4) Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe, die als Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen 5verwendet werden, stammen von Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs. In diesem Fall sind die Ausgangsstoffe möglicherweise auch in ökologischer/biologischer Form auf dem Markt verfügbar. Zur Stärkung einer entsprechenden Nachfrage sollte bei der Verwendung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen denjenigen der Vorzug gegeben werden, die aus ökologisch/biologisch erzeugten Ausgangsstoffen gewonnen werden.

(5) Die Verfahren und Methoden für die Herstellung von Wein sind auf Unionsebene in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und ihren Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse 6festgelegt. Die Anwendung dieser Verfahren und Methoden bei der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein steht möglicherweise nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten Zielen und Gründsätzen und insbesondere mit den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten spezifischen Grundsätzen für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln im Einklang. Deshalb sollten für bestimmte önologische Verfahren und Behandlungen besondere Einschränkungen und Begrenzungen festgelegt werden.

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