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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2012 der Kommission vom 13. März 2012 zur 166. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2012 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 5. März 2012 beschlossen, eine natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2012

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang


Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert: Unter " Natürliche Personen" wird der folgende Eintrag angefügt:

"Fazal Rahim (auch: a) Fazel Rahim, b) Fazil Rahim, c) Fazil Rahman). Geburtsdatum: a) 5.1.1974, b) 1977, c) 1975, d) 24.1.1973. Geburtsort: Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: R512768 (afghanischer Reisepass). Anschrift: a) afghanischpakistanisches Grenzgebiet (frühere Anschrift); b) A2, City Computer Plaza, Shar-e-Now, Kabul, Afghanistan (frühere Anschrift); c) Microrayan 3rd, Apt. 45, block 21, Kabul, Afghanistan (frühere Anschrift). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 5.3.2012"

ENDE

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