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Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A001 Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.

a) enthält eine von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologie"oder

Anmerkung 1: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer "Teilnehmerstaaten"und
  2. bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten Luftfahrzeuges, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren "Teilnehmerstaaten" für ein Luftfahrzeug mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
    1. eine zivile Musterzulassungoder
    2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.

Anmerkung 2: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines "Teilnehmerstaats" genehmigt wurden.

b) konstruiert zum Antrieb eines Luftfahrzeuges für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten.

M3A1 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. "Maximalschub" größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem "Maximalschub" größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N- 1 h- 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre).

    Technische Anmerkung: In Position 3.A.1.a.1 ist der "Maximalschub" der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.

Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

9A004 Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"), "Raumfahrzeuge", "Raumfahrzeug-Plattformen", "Raumfahrzeug-Nutzlasten", On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von "Raumfahrzeugen" und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.

a) Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"),

b) "Raumfahrzeuge",

c) "Raumfahrzeug-Plattformen",

d) "Raumfahrzeug-Nutzlasten", einschließlich der in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l und 9A010c erfassten Güter;

e) On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge" und mit einer der folgenden Funktionen:

  1. "Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten",

    Anmerkung: Die "Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten" im Sinne der Unternummer 9A004e1 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.

  2. "Handhabung der Nutzlast-Daten"oder

    Anmerkung: Die "Handhabung der Nutzlast-Daten" im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.

  3. "Lage- und Bahnregelung"

    Anmerkung: Die "Lage- und Bahnregelung" im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines "Raumfahrzeugs" zu erkennen und zu steuern.

    Ergänzende Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

f) Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge", wie folgt:

  1. Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung,
  2. Simulatoren.

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