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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 436/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Azamethiphos

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2012 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in Biozidprodukten für die Viehwirtschaft bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2 enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3) Azamethiphos ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zur Verwendung bei Salmoniden zugelassener Stoff geführt.

(4) Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag vor, den bestehenden Eintrag zu Azamethiphos auf alle Fischarten zu erweitern.

(5) Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, den Eintrag zu erweitern, und ist zu dem Schluss gekommen, dass für Azamethiphos-Rückstände in Fisch keine Höchstmenge festgesetzt werden muss.

(6) Der Eintrag zu Azamethiphos in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2012

1) ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 11.

2) ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1.

.

Anhang

Der Eintrag zu Azamethiphos in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:

Pharmakologisch
wirksame(r)
Stoff(e)
Marker-
rückstand
Tierart(en) Rückstands-
höchstmenge(n)
Zielgewebe Sonstige Vorschriften
(gemäß Artikel 14
Absatz 7 der Verordnung
(EG) Nr. 470/2009)
Therapeutische
Einstufung
"Azamethiphos NICHT ZUTREFFEND Fisch Keine Rückstandshöchst- menge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND KEIN EINTRAG Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten"



ENDE

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