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Regelwerk, EU 2012, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2012 der Kommission vom 30. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 141 vom 31.05.2012 S. 7)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten. Außerdem regelt sie die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG, die für empfängliche Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen gelten, und enthält Vorschriften zur Verwendung von Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit.

(2) Nach den derzeit geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/75/EG dürfen Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit außerhalb von Schutzzonen nicht verwendet werden. Mit der Richtlinie 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit 3 werden die Vorschriften der Richtlinie 2000/75/EG für die Impfung flexibler gestaltet, damit Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen auch außerhalb der Gebiete, in denen Verbringungsbeschränkungen für Tiere gelten, zulässig sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher geändert werden. Überdies sind Änderungen erforderlich, um die Überwachung und Beobachtung zu vereinfachen und die in der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegten Verfahren an die neuesten wissenschaftlichen Gutachten anzupassen.

(3) Zur Gewinnung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit haben nach der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 die Mitgliedstaaten Informationen über die Blauzungenkrankheit, die sie im Lauf der Durchführung der Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit gesammelt haben, an die BlueTongue-NETwork-Anwendung ("BT-NET-System") zu übermitteln.

(4) Die Erfahrung zeigt jedoch, dass im Rahmen anderer auf Unionsebene geregelter Melde- und Berichtspflichten für Seuchen ausreichend Informationen zur Verfügung stehen. Der obligatorische Informationsaustausch über das BT-NET-System ist daher nicht mehr erforderlich.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2009 der Kommission 4, wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen "Gebiete mit geringerem Risiko" abzugrenzen, um in Teilen ihres Gebiets ohne Viruszirkulation vorbeugende Impfungen zu erleichtern. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/5/EU dürfen Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit auch außerhalb von Sperrzonen vorgenommen werden; die Bestimmungen über die Abgrenzung von "Gebieten mit geringerem Risiko" sind daher nicht mehr notwendig.

(6) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 kann ein Mitgliedstaat entscheiden, ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet aus einer Sperrzone auszunehmen, und es somit für seuchenfrei erklären, wenn durch die Überwachung des betroffenen Gebiets nachgewiesen ist, dass dort zwei Jahre lang keine Viruszirkulation stattgefunden hat.

(7) In jenen Teilen einer Schutzzone, in denen durch die Überwachung und Beobachtung nachgewiesen ist, dass mindestens ein Jahr lang einschließlich eines vollen Vektoraktivitätszeitraums keine Viruszirkulation eines bestimmten Serotyps oder mehrer bestimmter Serotypen der Blauzungenkrankheit stattgefunden hat, besteht gleichwohl das Risiko einer Wiedereinschleppung der Seuche durch Einstellung infektiöser Tiere aus anderen Teilen der Schutzzone, in denen das Virus der Blauzungenkrankheit noch zirkuliert. Damit in solchen Situationen ein sicherer Übergang zur Seuchenfreiheit unter günstigen epidemiologischen Bedingungen gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein "vorläufig freies Gebiet" abzugrenzen, wenn durch Überwachung und Beobachtung sichergestellt wird, dass keine Viruszirkulation stattfindet.

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