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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2012/479/EU der Kommission vom 14. August 2012 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Israel in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmte Fleischerzeugnisse in die Union eingeführt werden dürfen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5703)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 219 vom 17.08.2012 S. 23)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG 2 sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3 niedergelegt.

(2) Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen zugelassen ist, sofern diese Waren der in der genannten Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden. Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufnahme in diese Liste eine Abgrenzung vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Teil 1 des genannten Anhangs aufgeführt.

(3) In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen beschrieben und jeweils mit einem Code versehen. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code "A" und spezifische Behandlungen mit den Codes "B" bis "F" in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung.

(4) Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Gebieten Israels wurde mit der Entscheidung 2007/777/EG, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2012 der Kommission 4, festgelegt, dass die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild aus den von den Ausbrüchen betroffenen Gebieten dieses Drittlandes in die Union nur dann erlaubt ist, wenn sie der spezifischen Behandlung "D" gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden. Das von den Ausbrüchen betroffene israelische Gebiet, für das aus Gründen der Tiergesundheit eine Regionalisierung gilt, ist in Anhang II Teil 1 der genannten Entscheidung aufgeführt.

(5) Die übermittelten Informationen über die günstige Tiergesundheitslage hinsichtlich dieser Seuche belegen, dass Israel die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza erfolgreich bekämpft hat. Des Weiteren wurde im Rahmen der von der zuständigen israelischen Behörde seit der Keulung des Geflügels in den infizierten Geflügelbetrieben und deren Reinigung und Desinfektion keine weitere Ausbreitung der Seuche festgestellt.

(6) Es ist daher angebracht, die Einträge für Israel in Anhang II Teile 1 und 2 der Entscheidung 2007/777/EG dahingehend zu ändern, dass die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel, Zuchtfederwild, Zuchtlaufvögeln und Federwild, die einer unspezifischen Behandlung "A" gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, aus dem gesamten Hoheitsgebiet Israels zugelassen wird.

(7) Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. August 2012

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49.

3) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

4) ABl. Nr. L 163 vom 22.06.2012 S. 1.

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