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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 640/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2012 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission 2 sind die zum Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzuwendenden Prüfmethoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen festgelegt.

(2) Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu aktualisieren und vorrangig kürzlich von der OECD angenommene neue und aktualisierte alternative Prüfmethoden einzubeziehen, um eine Verringerung der Zahl der für Versuche verwendeten Tiere gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 3 und der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 4 zu erreichen. Die Interessenträger wurden zu diesem Entwurf konsultiert.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2012

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33.

4) ABl. Nr. L 358 vom 18.12.1986 S. 1.

.

Anhang


Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 wird wie folgt geändert:

1. Kapitel B.42 erhält folgende Fassung:

" B.42. Hautsensibilisierung: Lokaler Lymphknotentest

Einleitung

1.

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