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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur 184. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 338 vom 12.12.2012 S. 23)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 5. Dezember 2012 beschlossen, eine Organisation in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3) Die Anschrift der Europäischen Kommission sollte aktualisiert werden.

(4) Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollten daher entsprechend aktualisiert werden.

(5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2012

_________

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter " Juristische Personen, Gruppen und Organisationen" wird folgender Eintrag angefügt:

"Mouvement pour l'Unification et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO). Anschrift: a) Mali, b) Algerien. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 5.12.2012."

.

Anhang II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift "Europäische Gemeinschaft" und der anschließende Absatz unter "Europäische Gemeinschaft" erhalten folgende Fassung:

"Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro: EEAS 02/309
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail: relexsanctions@ec.europa.eu"

ENDE

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