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Artikel 134 Anerkennung einer Systemrisikopufferquote 19

(1) Andere Mitgliedstaaten können eine nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Quote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt.

(2) Erkennt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies dem ESRB an. Der ESRB hat diese Anzeigen sodann unverzüglich der Kommission, der EBa und dem Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, zu übermitteln.

(3) Bei seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 1 trägt der betreffende Mitgliedstaat den Angaben Rechnung, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, gemäß Artikel 133 Absätze 9 und 13 vorlegt.

(4) Erkennt ein Mitgliedstaat eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so kann dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem gemäß Artikel 133 angewandten Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so wird nur der höhere Puffer angewandt.

(5) Der Mitgliedstaat, der eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 der vorliegenden Richtlinie festsetzt, kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an den oder die Mitgliedstaat(en) zu richten, die die Pufferquote anerkennen können.

Abschnitt II
Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

Artikel 135 Orientierungen des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer

(1) Der ESRB kann den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136 Absatz 1 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Orientierungen zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer vorgeben, die Folgendes umfassen können:

  1. Grundsätze, die den benannten Behörden Orientierungshilfe geben, wenn sie die angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ermessen festsetzen, und die sicherstellen, dass die Behörden einen im Verhältnis zu den maßgeblichen makroökonomischen Zyklen soliden Ansatz verfolgen und dass in allen Mitgliedstaaten zuverlässige und kohärente Entscheidungsverfahren gefördert werden,
  2. allgemeine Orientierung in folgenden Fragen:
    1. Messung und Berechnung der Abweichung des Kredite/ Bruttoinlandsprodukt (BIP)-Verhältnisses vom langfristigen Trend,
    2. Berechnung der nach Artikel 136 Absatz 2 geforderten Puffer-Richtwerte,
  3. Orientierungshilfe zu Variablen, die auf das Entstehen systemweiter Risiken in Verbindung mit Phasen eines übermäßigen Kreditwachstums in einem Finanzsystem hinweisen, insbesondere das relevante Kredite/BIP-Verhältnis und seine Abweichung vom langfristigen Trend, und zu anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Behandlung wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb einzelner Wirtschaftszweige, die in die Entscheidungen der benannten Behörden über die angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 136 einfließen sollten,
  4. Orientierungshilfe zu Variablen, einschließlich qualitativer Kriterien, die darauf hinweisen, dass der Puffer beibehalten, abgeschmolzen oder vollständig abgerufen werden sollte.

(2) Spricht der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 aus, so trägt er den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere den spezifischen Gegebenheiten in Mitgliedstaaten mit kleinen und offenen Volkswirtschaften gebührend Rechnung.

(3) Hat der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 ausgesprochen, überprüft er diese fortlaufend und aktualisiert sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Festlegung von Puffern gemäß dieser Richtlinie oder der Entwicklungen bei international vereinbarten Verfahren.

Artikel 136 Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers 19

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder öffentliche Stelle (im Folgenden "benannte Behörde"), die für die Festsetzung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für den betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.

(2) Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. Der Puffer-Richtwert spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken wider und trägt den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung. Er basiert auf der Abweichung des Kredite/ BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend, wobei unter anderem Folgendes berücksichtigt wird:

  1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb des betreffenden Rechtsraums und insbesondere ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Kredite zum BIP widerspiegelt,
  2. jede etwaige Orientierung des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b.

(3) Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist; sie setzt die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest oder passt sie erforderlichenfalls an. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

  1. der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert,
  2. alle etwaigen Orientierungshilfen des ESRB gemäß Artikel 135

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