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Artikel 67 Sonstige Bestimmungen 19

(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn

  1. ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,
  2. ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1),
  3. ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMa gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2),
  4. ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 74 verlangen,
  5. ein Institut den zuständigen Behörden die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 99 Absatz 1 jener Verordnung),
  6. ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf die Daten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
  7. ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  8. ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  9. ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Verschuldungsquote nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  10. ein Institut wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt (Verstoß gegen Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  11. ein Institut ein über die Obergrenzen des Artikels 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht,
  12. ein Institut, das dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die Bedingungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
  13. ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
  14. ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind,
    oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141),
  15. ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde,
  16. ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind.
  17. ein Mutterinstitut, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

  1. die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,
  2. eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
  3. bei einem Institut der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18,
  4. vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen,
  5. im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,

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