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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates

(ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 8)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2005/222/JI

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ziele dieser Richtlinie sind die Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten im Bereich Angriffe auf Informationssysteme, indem Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und einschlägigen Strafen festgelegt werden, sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden einschließlich der Polizei und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie der zuständigen Agenturen und Einrichtungen der Union wie Eurojust, Europol und dessen Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA).

(2) Informationssysteme sind für die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Interaktion in der Union unverzichtbar. Die Gesellschaft ist in hohem und zunehmendem Maße von solchen Systemen abhängig. Das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit dieser Systeme in der Union sind entscheidend für die Entwicklung des Binnenmarktes und für die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaft. Zu einem wirksamen Gesamtrahmen mit Vorbeugemaßnahmen zur Flankierung der strafrechtlichen Reaktionen auf Cyberkriminalität sollte auch die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus bei Informationssystemen gehören.

(3) Angriffe auf Informationssysteme und insbesondere mit organisierter Kriminalität im Zusammenhang stehende Angriffe sind sowohl in der Union als auch weltweit eine zunehmende Bedrohung, und es wächst die Besorgnis über mögliche Terroranschläge oder politisch motivierte Angriffe auf Informationssysteme, die Teil der kritischen Infrastruktur der Mitgliedstaaten und der Union sind. Hierdurch wird das Ziel einer sichereren Informationsgesellschaft und eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gefährdet, so dass Gegenmaßnahmen auf Ebene der Union sowie eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung auf internationaler Ebene erforderlich sind.

(4) Es gibt in der Union eine Reihe kritischer Infrastrukturen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hätte. Da die Fähigkeit zum Schutz kritischer Infrastrukturen in der Union verbessert werden muss, sollten die Abwehrmaßnahmen gegen Cyberangriffe durch strenge Strafen, die der Schwere derartiger Angriffe Rechnung tragen, ergänzt werden. Als kritische Infrastrukturen könnten in Mitgliedstaaten befindliche Anlagen, Systeme oder deren Teile angesehen werden, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung grundlegender gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind, wie etwa Kraftwerke, Verkehrsnetze oder staatliche Netze, und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten.

(5) Es besteht eine Tendenz zu immer gefährlicheren und häufigeren Großangriffen auf Informationssysteme, die für den Mitgliedstaat oder für bestimmte Funktionen im öffentlichen oder privaten Sektor oft unverzichtbar sein können. Diese Tendenz geht einher mit der Entwicklung immer ausgefeilterer Methoden, wie etwa der Schaffung und Verwendung von sogenannten Botnetzen, bei denen die kriminelle Handlung in verschiedenen Stufen erfolgt, wobei jede Stufe für sich eine ernsthafte Gefahr für die öffentlichen Interessen darstellen könnte. Diese Richtlinie zielt unter anderem darauf ab, Strafen hinsichtlich der Schaffung der Botnetze einzuführen, nämlich für die Einrichtung einer ferngesteuerten Kontrolle über eine bedeutende Anzahl von Computern, indem diese durch gezielte Cyberangriffe mit Schadsoftware infiziert werden. Sobald es eingerichtet ist, kann das infizierte Netz von Computern, die das Botnetz bilden, ohne Wissen der Computerbenutzer aktiviert werden, um einen breit angelegten Cyberangriff zu starten, der in der Regel erheblichen Schaden anrichten kann, wie er in dieser Richtlinie beschrieben wird. Die Mitgliedstaaten können festlegen, was gemäß ihrem nationalen Recht und ihrer nationalen Praxis als erheblicher Schaden gilt; dazu können die Störung von Systemdiensten von erheblicher öffentlicher Bedeutung oder die Verursachung größerer finanzieller Kosten oder der Verlust personenbezogener Daten oder vertraulicher Informationen gehören.

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