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Bund

Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

(ABl. Nr. L 296 vom 07.11.2013 S. 12)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission, der gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik unter wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestimmt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Aufnahme von Wasser können radioaktive Stoffe in den menschlichen Körper gelangen. Gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates 2 muss der Beitrag der mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundenen Tätigkeiten zur Strahlenexposition der Bevölkerung insgesamt so niedrig gehalten werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist.

(2) Angesichts der Bedeutung, die die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers für die menschliche Gesundheit hat, sind auf Gemeinschaftsebene Qualitätsstandards festzulegen, die eine Indikatorfunktion haben, und ist die Überwachung der Einhaltung dieser Standards vorzusehen.

(3) Die Richtlinie 98/83/EG des Rates 3 enthält in Anhang I Teil C Indikatorparameter für radioaktive Stoffe, während in Anhang II der Richtlinie die zugehörigen Überwachungsvorschriften festgelegt sind. Diese Parameter fallen jedoch in den Geltungsbereich der in Artikel 30 des Euratom-Vertrags definierten Grundnormen.

(4) Die Anforderungen an die Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch sollten daher in gesonderten Rechtsvorschriften festgelegt werden, die die Einheitlichkeit, Kohärenz und Vollständigkeit der Strahlenschutzvorschriften im Rahmen des Euratom- Vertrags gewährleisten.

(5) Da die Gemeinschaft für die Festlegung der Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung zuständig ist, ersetzen die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie diejenigen der Richtlinie 98/83/EG in Bezug auf radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(6) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die der Gemeinschaft durch Artikel 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags übertragene Aufgabe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung aufzustellen, nicht aus, dass ein Mitgliedstaat strengere Schutzmaßnahmen festlegt, sofern dies in den Normen nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, unbeschadet des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt, wie er durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert ist, strengere Maßnahmen zu dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich zu erlassen oder beizubehalten.

(7) Parameterwerte sollten nicht als Grenzwerte angesehen werden. Wenn die Überprüfung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergibt, dass ein Parameterwert nicht eingehalten wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat prüfen, ob dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen einleiten, um die Wasserqualität so weit zu verbessern, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit entspricht.

(8) Zur Prüfung, ob die Konzentrationen radioaktiver Stoffe den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Parameterwerten entsprechen, sollte die Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist - mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern -, in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgeschriebenen Grundsätzen für die Gefahrenanalyse und die kritischen Kontrollpunkte (HACCP) und unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Grundsätze der amtlichen Kontrollen durchgeführt werden.

(9) Die Bevölkerung sollte in angemessener und geeigneter Weise über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch unterrichtet werden.

(10) Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da für sie in der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 besondere Regelungen festgelegt wurden.

(11) Jeder Mitgliedstaat sollte Überwachungsprogramme einrichten, damit geprüft wird, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

(12) Die zur Analyse der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch angewandten Methoden sollten gewährleisten, dass zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.

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